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Mittwoch, 8. September 2010
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Urteile aus dem WEG-Recht
Die Berechnung der Wohnfläche Drucken
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Vertrauen ist gut, Nachmessen ist besser. Das gilt zumindest für die Wohnfläche der eigenen vier Wände. Denn häufig rechnen Verkäufer und Vermieter mehr in die Wohnfläche ein als erlaubt. Mit teuren Folgen für den Kunden. Denn der muss Miete oder einen Kaufpreis für eine Wohnfläche zahlen, über die er in Wahrheit nicht verfügt. Nachmessen kann also lohnen. Doch aufgepasst: Nicht immer weisen unterschiedliche Ergebnisse auf falsche Berechnungen hin. Denn auch der verwendete Berechnungsmodus bestimmt die Wohnfläche.

 

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Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Drucken
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 wegweiserSondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Die Zuordnung ist oft nicht einfach. Oder wußten Sie, dass Thermostatventile zum Gemeinschaftseigentum gehören und damit die Eigentümergemeinschaft für eventuelle Reparaturen zuständig ist?

Unsere Auflistung gibt Ihnen einen Überblick der Rechtsprechung.

 
Die Teilungserklärung Drucken
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Die Teilungserklärung regelt im engerem Sinne nur die rein dinglichen Rechtsverhältnisse: Abgrenzung und Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Festlegung und Zuordnung der Miteigentumsanteile. Von ihr zu unterscheiden ist die Gemeinschaftsordnung. Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Regelung des Innenverhältnisses der Eigentümergemeinschaft. Oftmals als Bestandteil der Teilungserklärung hat sie dabei eine überragende Bedeutung in der Eigentümergemeinschaft, sie ist praktisch die "Verfassung" der Gemeinschaft.
Zurück zur Teilungserklärung. Das WEG sieht in § 2 zwei Möglichkeiten zur Begründung von Wohnungseigentum vor:
  1. zum einen die vertragliche Einräumung von Sondereigentum - § 3 WEG,
  2. zum anderen die Teilung - § 8 WEG.

Weitere Formen gibt es nicht.

§ 2 WEG, Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.

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Die Gemeinschaftsordnung Drucken
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Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Regelung des Innenverhältnisses der Eigentümergemeinschaft. Oftmals als Bestandteil der Teilungserklärung hat sie dabei eine überragende Bedeutung in der Eigentümergemeinschaft, sie ist praktisch die "Verfassung" der Gemeinschaft.
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Keiner mehr für alle - die Eigentümergemeinschaft ist rechtsfähig. Drucken
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Mit einer wichtigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 02.06.2005 (V ZB 32/05) entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, einzelne Eigentümer haften nur in Ausnahmefällen für die Schulden der Gemeinschaft.

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Die Wohngebäudeversicherung Drucken
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Die notwendigen Versicherungen der WEG-Gemeinschaft werden in § 21 Abs. 5, Nr. 3 aufgezählt. Demnach gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen.

Das WEG spricht nur von einer Feuerversicherung des "gemeinschaftlichen Eigentums" gegen Feuergefahr. Die Gebäudeversicherung umfasst aber immer sowohl das gemeinschaftliche Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile. Etwas anderes wäre auch kaum durchführbar.

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Das Grundbuch Drucken
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Grund und Boden ist ein Gut, das nicht vermehrt werden kann und das wegen seiner Knappheit wertvoll ist. Dem Eigentum an Grundstücken kommt daher besondere Bedeutung zu. Grundstücke werden bevorzugt als Sicherheiten für Kredite in der Form der Hypothek oder Grundschuld verpfändet. Sie können auch mit anderen Rechten belastet werden. Ferner kann das Eigentumsrecht des Eigentümers oder seine Befugnis, über das Grundstück zu verfügen, beschränkt sein.

Für den Rechtsverkehr ist es daher wichtig, die wesentlichen Rechtsverhältnisse eines Grundstückes zuverlässig und verbindlich festzuhalten. Diesem Zweck dient das Grundbuch.

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Die Parabolantenne am Gemeinschaftseigentum Drucken
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Parabolantenne: Bitte nicht einfach an der gemeinschaftlichen Fassade anbringen

Eine Miteigentümerin mit deutschem Pass und polnischer Herkunft brachte an der Fassade des Hauses eine SAT-Antenne an, mit der sie und ihre Familie zahlreiche polnische Fernsehsender empfangen konnten. Ihre Begründung "Über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei." Das wollte sich die Eigentümergemeinschaft nicht gefallen lassen, die Parabolantenne verschandele die Fassade und außerdem reiche die Anzahl der polnischsprachigen Sender. Gemeinschaft und Miteigentümerin konnten sich nicht einigen und am am 18. Juni 2007 wurde folgender Beschluss gefasst: "Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.07.07 entfernt ist."

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