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Mittwoch, 8. September 2010
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Urteile aus dem WEG-Recht
Verteilung der positiven oder negativen Abrechnungsspitzen Drucken
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Abrechnungsspitzen: Wann zahlt der alte Eigentümer, wann zahlt der neue Eigentümer?

Die jährlichen Abrechnung hat die Verwaltung stets an den Eigentümer zu senden, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung - in der Regel der Tag der ordentlichen Eigentümerversammlung - als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel während des Jahres stattgefunden hat.

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Änderung der Kostenverteilung in der Jahresabrechnung Drucken
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Von Bedeutung ist hier die Regelung in § 16 Abs. 3 WEG n. F., wonach die Wohnungseigentümer ab
Inkrafttreten der WEG-Reform mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses die "Betriebskosten" des Gemeinschafts- und des Sondereigentums sowie die "Kosten der Verwaltung" in Abweichung vom gesetzlichen bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel verteilen können. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass derartige Kosten nicht unmittelbar z. B. von den Versorgungsträgern gegenüber
den jeweiligen Wohnungseigentümern abgerechnet werden.
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Welche Folgen kann der Ablauf der Eichfrist bei Wasserzählern haben? Drucken
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Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts (23. März 2005, 2 Z BR 236/04) kann "eine verbindliche Verbrauchserfassung durch Verwendung ungeeichter Zähler nicht erfolgen", wenn der Eichzeitraum für Kaltwasserzähler abgelaufen ist.

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Aufgepasst: Vorschüsse auf Wohngeld verjähren! Drucken
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Mit Urteil vom 24.06.2005 (Az: V ZR 350/03) hat der BGH entschieden, dass sich das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, das jährlich zu leistende Wohngeld in monatlichen Vorauszahlungen von den Eigentümern zu verlangen, nach den Verjährungsvorschriften für regelmäßig wiederkehrende Leistungen richtet.
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