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Mittwoch, 8. September 2010
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Urteile aus dem WEG-Recht
BGH kippt bisherige Abrechnungspraxis Drucken
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Bislang war es übliche Abrechnungspraxis die Instandhaltungsrücklage als Teil der Ausgaben in der jährlichen Abrechnung aufzustellen. Dieser Gepflogenheit bereitete der BGH mit seinem Urteil vom 16.02.2010 nun ein Ende.

„Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.“
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Wenn die Eigentümergemeinschaft vor Gericht zieht Drucken
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Nach der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Novelle des WEG werden Rechtsstreitigkeiten nun nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung der Sonderregelungen der §§ 44-50 WEG verhandelt.

Dies bedeutet für die Gemeinschaft:

  • Beibringungsgrundsatz statt bisheriger Amtsermittlungspflicht
  • kürzere einzuhaltende Fristen
  • die Möglichkeit eines Versäumnisurteils oder eines Anerkenntnisurteils
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Die Beschlußsammlung - eine Übersicht Drucken
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Erhebliche Bedeutung für die zukünftige Praxis hat die neu eingeführte Beschlußsammlung nach § 24 Abs. 7 n.F.

§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
  1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
  2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
  3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Wohnungseigentum Drucken
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Bis zur letztendlichen höchstrichterlichen Entscheidung regelt das Anwendungsschreiben des BMF (Bundesministerium der Finanzen) vom 26.10.2007 die Anwendung der Bestimmungen des § 35a EStG für die Wohnungseigentümergemeinschaft. 

Für die Wohnungseigentümer kommt die Gewährung der Steuerermäßigung in Betracht wenn:

  1. in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind.
  2. der  Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist
  3. der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses errechnet wurde.
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Änderung der Kostenverteilung bei Instandsetzung, Modernisierung u. baul. Veränderung Drucken
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Immer beschränkt auf den konkreten Einzelfall verleiht § 16 Abs. 4 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Reform nun die Kompetenz zur abweichenden Verteilung der Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie von baulichen Veränderungen und Modernisierungen. Hier ist jedoch im Gegensatz zur Änderung der Kostentverteilung ("Betriebskosten") eine qualifizierte Mehrheit notwendig.
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Stärkung für das Wohnungseigentum Drucken
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Der Deutsche Bundestag hat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.

„Wir reagieren mit dem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vielfach nicht oder kaum zu erreichen. Die neuen Regelungen stärken die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland werden ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können. So bleibt das Wohnungseigentum auch in der Zukunft attraktiv – nicht zuletzt als eine immer stärker genutzte Form der Altersvorsorge“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

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Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Hausverwaltung Drucken
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Grundsätzlich verwaltet der WEG-Verwalter das "gemeinschaftliche" Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Behebung von Schäden innerhalb des Sondereigentums, z.B. die Reparatur einer defekten Gasetagenheizung die sich im Sondereigentum befindet oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung, sind Aufgaben der jeweiligen Eigentümer - der Hausverwalter ist hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig.

Die Rechte und Pflichten des Hausverwalters bestimmen sich hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach
1. den Vorschriften des WEG
2. den Regelungen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung
3. den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG getroffenen Vereinbarungen
4. den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
5. den Vorschriften des BGB.

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Die Bestellung der Hausverwaltung Drucken
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Für die Ernennung des Verwalters gibt es vier Möglichkeiten: Zwei im Gesetz ausdrücklich geregelte Fälle, 1. die Verwalterbestellung durch Mehrheitsbeschluss nach § 26 Abs. 1 WEG und 2. die Bestellung durch Gericht nach § 26 Abs. 3 WEG.
Daneben ist als dritte Möglichkeit § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu nennen, die Bestellung durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer und zuletzt die Ernennung durch den Alleineigentümer im Weg des schriftlichen Beschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG. Der letztgenannten Möglichkeit kommt besondere Bedeutung zu, fast immer wird auf diese Weise der erste Verwalter vom Bauträger bestellt.

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Eine GbR kann nicht Hausverwalterin sein Drucken
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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht Verwalterin eine Eigentümergemeinschaft sein.

Mit Notarvertrag vom 12. Mai 2004 wurde eine Eigentumswohnung verkauft. Als Inhalt des verkauften Sondereigentums ist im Grundbuch unter anderem eingetragen: "Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch Verwalter." Das Wohnungseigentum wurde aufgelassen. Als Zustimmung des Verwalters wurde eine notariell beglaubigte Erklärung der "W. -Vermietungen-GbR" vorgelegt, die nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Juli 2002 zur Verwalterin der Gemeinschaft bestellt worden ist.

Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts könne nicht Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft sein.
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