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Mittwoch, 8. September 2010
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Urteile aus dem WEG-Recht
Der Treppenlift im Hausflur Drucken
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Mann mit GehhilfeBeantragen Senioren in Mehrfamilienhäusern den Einbau eines Treppenliftes, zeigen manche Mitgeigentümer wenig Verständnis für die älteren Mitbewohner, ganz anders die Gerichte!

Eine 95-jährige Hamburgerin litt unter schwerer Arthrose, die Treppe zu ihrer Wohnung im zweiten Stock wurde zunehmend zur Qual. Deshalb beantragte sie auf eigene Kosten einen Treppenlift einbauen zu dürfen. Das Bauamt und die Mehrheit der Bewohner stimmten zu. Doch eine Eigentümerin fürchtete um das Erscheinungsbild des "repräsentativen Treppenhauses" und zog vor Gericht. Ohne Erfolg. Laut Verfassung dürfen Behinderte nicht benachteiligt werden, so die Richter. Die Erleichterung für die Seniorin sei wichtiger als die "geringfügige" Veränderung des Eingangsbereichs (LG Hamburg, 318 T 70/99).

Auch ein Mann aus Tübingen legte sein Veto ein, nachdem ihn die Eigentümer der über seinem Geschäft liegenden Wohnungen überstimmt und den Einbau eines Treppenliftes mehrheitlich beschlossen hatten. Sein Argument: Da der Lift exklusiv für eine ältere Mieterin bestimmt sei, erhalte die ein Sondernutzungsrecht. Ein solches Recht könne aber nur einstimmig gewährt werden. Die Richter sahen auch das anders. Von einem Sondernutzungsrecht könne keine Rede sein, selbst wenn der Lift faktisch nur von einer Person genutzt werde (LG Erfurt, 7 T 575/01).

Schiffbruch erlitten auch Mitglieder einer Münchner Eigentümergemeinschaft, die wegen des Lifts ihre Sicherheit gefährdet sahen, weil der Durchgang auf der Treppe durch die Vorrichtung weniger als einen Meter schmal wurde. Das Argument gelte nur, wenn der Lift in Betrieb sei, hielten die Bayrischen Richter dagegen. Zudem sei ein auf normalem Weg hinabsteigender Gehbehinderter ein viel größeres Hindernis als ein Treppenlift (OLG München, 32 Wx 51705).

 

 
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