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Freitag, 10. September 2010
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Balkongeländer darf nicht abweichend gestrichen werden Drucken
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Individualisten haben es in einer Wohnanlage häufig schwer. Was sie als kleine Bereicherung des Alltagslebens und als Farbtupfer verstehen, das bringt ihre Nachbarn regelmäßig auf die Palme. Im konkreten Fall ging es um das Streichen der Balkongeländer innerhalb einer Wohnanlage. Die Eigentümer hatten beschlossen, diese Arbeit in Eigenregie auszuführen. Alle wählten dafür den Farbton "Eiche hell" oder "farblos". Bis auf einen: Er wollte partout, daß sein Geländer zukünftig in "Nußbaum dunkel" glänzt.

An eine friedliche Einigung war nicht zu denken, man stritt sich bis hinauf zum Bayerischen Obersten Landesgericht. Das Urteil der Richter fiel eindeutig aus. Extratouren beim Anstrich sind nicht erlaubt, wenn es klare Beschlüsse der Eigentümerversammlung gibt. Andersfarbige Anstriche, so hieß es in der Entscheidung, führten zu einem "uneinheitlichen Erscheinungsbild der Fassade" und wirkten sich "in erheblichem Maße negativ" auf das Aussehen des Hauses aus. Das wiederum könne auf den Wert der Immobilie einen Einfluß haben. Dem Freund von "Nußbaum dunkel" blieb nach der Gerichtsentscheidung nichts anderes übrig, als sich dem Gemeinschaftsgeschmack anzupassen (Aktenzeichen 2 ZBR 79/96).

 

 
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