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Das Hausgeld - was gehört dazu? Drucken
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wegweiserDas Hausgeld sind die „Betriebskosten“ plus ein mehr oder weniger großes und oft umstrittenes „Sahnehäubchen“, dass Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans in der Eigentümerversammlung zu zahlen haben. Synonym wird oft der Begriff Wohngeld verwendet, der hier jedoch etwas irreführend ist, da dieser Begriff zu Verwechslungen mit dem Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz führen kann. Im Wohnungseigentumsgesetz werden sie übrigens vergeblich nach dem Begriff „Hausgeld“ suchen, der Gesetzgeber spricht von Lasten und Kosten. Die Rechtsgrundlage findet sich wie immer im WoEigG, genauer in § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten, Abs. 2, 7 und 8.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.

Die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

  1. Hierzu zählen die kommunalen Abgaben wie Abfallgebühren, Abwasser, Straßenkehrgebühren. Nicht jedoch die Grundsteuer. Sie zählt zwar zu den Lasten des Grundstücks, nicht jedoch zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 16 Abs. 2. Da das Wohnungseigentum, hier das Sondereigentum,  rechtlich selbständiger Besteuerung unterliegt (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BewG), ist auch der jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentümer zur Zahlung verpflichtet.
  2. Die Gebäude- und Haftpflichtversicherung.
  3. Reinigungs-, Wartung-, Garten- und Hausmeisterdienste.
  4. Gemeinschaftsstrom, Wasser, Energiekosten inkl. sämtlicher Zusatzkosten bei einer Zentralheizung.
Die Liste lässt sich sicher beliebig fortsetzen. Einen Überblick über die möglichen Kostenpositionen gibt Ihnen die Betriebskostenverordnung.

Tipp: Die Praxis zeigt, dass Objekte mit 8 bis 12 Wohneinheiten am kostengünstigen zu bewirtschaften sind. Hier wird von den Wohnungseigentümern noch viel selbst gemacht oder ein Eigentümer erklärt sich gegen ein geringes Entgelt bereit, Dienste für die Gemeinschaft zu übernehmen. Kostenintensive Extras wie z.B. der Aufzug oder die Tiefgarage fehlen.
Großobjekte mit 20 oder mehr Einheiten sind oft anonymer, viele Einheiten sind vermietet, der Eigentümer wohnt nicht mehr selbst im Objekt. Auf die „laufenden Betriebskosten“ wird nicht so geachtet, frei nach dem Motto „ich kann das ja auf meine Mieter umlegen“. Zudem verfügen diese Anlagen oft über Tiefgaragen, umfangreiche Außenanlagen die gepflegt werden wollen, Aufzüge, Müllschlucker etc.

Die Kosten der „Instandsetzung“ und „Instandhaltung“

Nach § 21 Abs. 5 Satz 4 hat die Gemeinschaft für das Objekt eine „angemessene Instandhaltungsrückstellung“ anzusammeln, aus der im Falle der Fälle Reparaturen am Gemeinschaftseigentum gezahlt werden können. Zur Abgrenzung aus Volker Bielefeld, „Der Wohnungseigentümer“, Seite 370:

  • Instandhaltung: Als Instandhaltung werden alle erforderlichen Maßnahmen bezeichnet, um normale und verbrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen zu beseitigen. Zu nennen sind hier Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen an Elektro- und Sanitärinstallationen, Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen bei Heizungs- und Warmwasseranlagen. Ziel ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands durch pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen (OLG Hamm, 23.1.1987, 15 W 429 + 434/86; KG Berlin, 14.6.1993, 24 W 5328/92).
  • Instandsetzung: Hierzu zählen Maßnahmen zur Beseitigung größerer baulicher Schäden und Mängel, die durch Alterung, Abnutzung, Unterlassung der laufenden Instandhaltung oder durch Einwirkung Dritter entstanden sind.

Die auch gerne als „Rücklage“ bezeichnete Instandhaltungsrückstellung ist in der Regel ein fester Jahresbetrag, gesplittet nach Miteigentumsanteilen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Anspruch auf Bildung einer Rücklage den Zweck, notwendige größere Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums zu sichern.
Nicht wenige Eigentümergemeinschaften bauen in ihren Wirtschaftsplan deshalb noch eine weitere Position für „kleinere Reparaturen“ oder auch „laufende Instandhaltung“ ein. Dies kann ein fester Jahresbetrag sein, z.B. 2.000,00 EUR oder der Beschluss, die Instandhaltungsrückstellung nicht mit Rechnungen unter z.B. 300.00 EUR zu belasten.

Im ersten Fall werden von der Verwaltung zunächst alle Reparaturrechnungen bis zum Erreichen der vereinbarten Summe gesondert in die Position „laufende Instandhaltung“ eingestellt. Die dann darüber hinausgehenden Rechnungen werden aus der Instandhaltungsrückstellung beglichen.

Im zweiten Fall werden alle eingehenden Reparaturrechnungen unter 300,00 EUR nicht der Instandhaltungsrückstellung belastet, sondern die Rechnungen werden als zusätzlich abzurechnenden Posten in die Jahresabrechnung eingestellt. So kann es, wenn keine Deckelung vereinbart wurde, in einem Jahr durchaus passieren, dass neben der fix zu zahlenden Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 25.000,00 EUR noch einmal zusätzlich 3.500,00 EUR für „Kleinreparaturen“ in der Gemeinschaft anfallen.

Die Kosten der sonstigen Verwaltung

Hierzu zählen
  • die Verwaltervergütung
  • evtl. Aufwandsentschädigungen für den Beirat
  • die Kosten für sonstiges Hilfspersonal
  • Kosten für die Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung
  • Kosten der Kontoführung
  • Kosten für die Prüfung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen etc.
  • Die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG (Entziehung des Wohnungseigentums), die Schadenersatzleistungen nach § 14 WEG Abs. 4 (Ersatz von Schäden am Sondereigentum durch Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum)
  • Kosten eines Rechtsstreits nach § 43 WEG, hier jedoch nur die Mehrkosten der rechtsanwaltlichen Vergütung
 
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