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Mittwoch, 8. September 2010
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Urteile aus dem WEG-Recht
Der Keller als Schlafgemach Drucken
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Ein Keller ist kein Schlafzimmer. In Kellerräumen einer Wohnanlage darf demnach allenfalls gelegentlich jemand übernachten. Die Eigentümer müssen es sich deshalb nicht bieten lassen, daß sich eine Person dauerhaft im Untergeschoß einquartiert (OLG Düsseldorf Aktenzeichen 3 Wx 426/95).


Der Fall: Die Hausgemeinschaft einer Wohnanlage hatte es über einige Zeit hingenommen, daß einer der Keller nicht nur als Lager- oder Hobbyraum, sondern auch als Wohn- und Schlafstätte genutzt wurde. Doch schließlich kam es zu einem Streit darüber, ob dies rechtlich statthaft sei oder nicht. Der Eigentümer des besagten Kellers rechtfertigte sich unter anderem damit, die übrigen Eigentümer hätten immerhin diese Nutzung bisher stillschweigend geduldet. Die gegnerische Partei erklärte, es könne nicht die Zweckbestimmung eines Kellers sein, sich dort hauptsächlich aufzuhalten.

Das Urteil: Im Sondereigentum stehende Räume dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Diese Zweckbestimmung ergibt sich vor allem aus der Teilungserklärung. So sahen es auch die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie akzeptierten das Argument des Betroffenen nicht, längere Zeit habe sich niemand über den Keller als Schlafquartier beschwert. Es gebe in diesem Zusammenhang kein Gewohnheitsrecht, erklärte der Zivilsenat. Um eine andere Nutzung des Kellers dauerhaft zu gestatten, müsse die Gemeinschaft der Eigentümer eine deutlichere Willenserklärung abgeben.

Eine Faustregel für das, was in Kellerräumen erlaubt ist, teilt die LBS mit: Die Störungen, die durch Geräusche und Gerüche für die Nachbarn entstehen, dürfen nicht größer sein, als dies bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Kellers der Fall wäre - das heißt zum Beispiel beim Lagern oder Hervorholen von Gegenständen.

 
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