Ist ein Raum nach der Teilungserklärung als Büroraum oder Archivraum bezeichnet, so handelt es sich nach der für einen unbefangenen Beobachter nächstliegenden Bedeutung nicht nur um eine Beschreibung der Räume, sondern um eine Zweckbestimmung mit der Wirkung einer Gebrauchsvereinbarung nach § 15 WEG.
Der Ausbau eines so bezeichneten Raumes als Schlafzimmer mit Bad und die damit verbundene Nutzung für Wohnzwecke ist daher unzulässig und begründet einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch (OLG Stuttgart, Beschl. vom 04.11.1986, 8 W 297/86).