In einer großen Berliner Eigentümergemeinschaft vermietete ein Sondereigentümer seine beiden Wohnungen tage- oder wochenweise an Berlinbesucher, Geschäftsreisende oder sonstige Mieter. Dies schmeckte den restlichen Eigentümern überhaupt nicht und auf der Eigentümerversammlung wurde deshalb folgender Beschluss gefasst:
"Die Gemeinschaft beschließt, dem Eigentümer der Wohnungen ... zu untersagen, die Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu überlassen und bevollmächtigt die Verwaltung, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Verstoß Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen."
Naturgemäß war der Eigentümer mit diesem Mehrheitsbeschluss nicht einverstanden, da er der Überzeugung war, die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste und ähnliche Mieter halte sich im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung seiner Wohnungen. Folgerichtig focht er Beschluss an.
Bei dem zuständigen Amts- und Landgericht blitzte der Eigentümer zunächst ab, das Landgericht führte aus, "dass die Nutzung zu Wohnzwecken mit der Nutzung der Räume für einen längeren Zeitraum verknüpft sei, wohingegen ein ständiger Wechsel der Bewohner in kürzeren Zeitabständen die Annahme einer pensions- oder hotelartigen Nutzung rechtfertige, die über eine Wohnnutzung hinausgehe. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die konkrete Art der Nutzung der beiden Einheiten die anderen Wohnungseigentümer stärker beeinträchtige als die in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehene Wohnnutzung. Es sei aber eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Dabei ergebe sich, dass die Überlassung von Wohnungen an ständig wechselnde Besucher und Gäste die übrigen Miteigentümer erheblich stärker beeinträchtige als eine bloße Wohnnutzung."
Der Bundesgerichtshof teilte diese Meinung nicht und urteilte:
"Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung (BGH, V ZR 72/09)."
Auf der anderen Seite entschied der Bundesgerichtshof, dass Wohnungseigentümer für die verstärkte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch ständige Neuvermietungen eine Umzugspauschale beschließen können. Dies entspricht, wenn die Höhe moderat ist und alle gleich behandelt werden, ordnungsmäßiger Verwaltung.