Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht WEG-Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft sein.
Mit Notarvertrag vom 12. Mai 2004 wurde eine Eigentumswohnung verkauft. Als Inhalt des verkauften Sondereigentums ist im Grundbuch unter anderem eingetragen: "Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch Verwalter." Das Wohnungseigentum wurde aufgelassen. Als Zustimmung des Hausverwalters wurde eine notariell beglaubigte Erklärung der "W.-Vermietungen-GbR" vorgelegt, die nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Juli 2002 zur Verwalterin der Gemeinschaft bestellt worden ist.