Keine räumliche Verbindung von Hobbyraum und Wohnraum

Ist in einer Teilungserkärung einer Eigentumswohnanlage die Nutzung von Dachgeschossräumen als Hobbyräume zusammen mit der darunter liegenden Eigentumswohnung gestattet, rechtfertigt diese Nutzungsmöglichkeit nicht die räumliche Verbindung der Hobbyräume und deren Verwendung als selbstständige Wohnung.

Die Nutzung als Hobbyraum umfasst u. a. auch die gelegentliche Verwendung als Wohnraum, z.B. für Gäste. Durch die Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit, wird diese Zweckbestimmung jedoch erheblich überschritten (Beschluss des BayObLG vom 07.07.2004, Az. 2 ZBR 89/04).

 

 

Beliebte Artikel


Eigentum macht stolz. Eigentum kann als Altersvorsorge dienen. Aber Eigentum bedeutet auch Verantwortung. Welche Rechte und Pflichten ein Eigentümer in den verschiedenen Lebenssituationen hat,...

Muss- und Kann-Inhalte Muss-Inhalte Tag und Ort der Eigentümerversammlung Feststellung der Beschlussfähigkeit Beschlussantrag Anzahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der...

Preis, Lage und Ausstattung sind nicht die einzigen Parameter, die Sie vor dem Kauf einer Eigentumswohnung prüfen müssen. Ebenso wichtig ist die finanzielle Ausstattung sowie die regulatorischen...

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern zu. Dies regelt eine zentrale Vorschrift im Wohnungseigentumsgesetz (§ 18 WEG). Dazu gehört insbesondere die...

body { font-family: "Oswald,Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; line-height: 1.42857143; color: #333; background-color: #fff; }