Die Ausübung einer Anwaltspraxis in einer Wohnung ist grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn damit der Zutritt eines größeren Personenkreises verbunden ist (KG Berlin, Beschl. vom 09.07.1986, 24 W 2741/86).
Die Ausübung einer Anwaltspraxis in einer Wohnung ist grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn damit der Zutritt eines größeren Personenkreises verbunden ist (KG Berlin, Beschl. vom 09.07.1986, 24 W 2741/86).
Beliebte Artikel
Die Keralit Fassadenverkleidung ist eine innovative Lösung für die Verschönerung und den Schutz von Gebäudefassaden. Sie zeichnet sich durch ihre Langlebigkeit, Widerstandsfähigkeit und ästhetische...
Zu früh gefreut hatte sich ein frisch gebackener Eigentümer im Mai 2004 als er bei der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung den Zuschlag erhielt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wandte sich...
Die Häuser berühmter Spieler sind Orte, die für ihre Architektur, Schönheit, die Qualität der Materialien und eine Menge Inspiration beim Bauen bekannt sind. Können Sie sich selbst in einem solchen...
Ist der WEG-Verwalter wie üblich für einen bestimmten Zeitraum bestellt, wird in der Regel vertraglich vereinbart, dass die Abberufung des WEG-Verwalters nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund...
Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung als...
Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente...
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (Objektstimmrecht,...
aus www.deutschesmietrecht.de