Nach Auffassung des BayObLG ist der betroffene Eigentümer gemäß § 25 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, da der Beschluss noch nicht die Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand hat (BayObLG 28.10.1998, Az.: 2Z BR 137/98, NZM 1999, 130).