Sondereigentum

  • Die Nutzungsänderung einzelner Räume in einer Eigentumswohnung ist zulässig

    Ein Wohnungseigentümer ist – immer im Rahmen seines Sondereigentums - berechtigt, die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Die ursprüngliche Bezeichnung der einzelnen Räume, beispielsweise Wohnzimmer, Kinderzimmer oder Küche im Aufteilungsplan steht dem nicht entgegen.

  • WEG | Kein Kostenersatz für eigenmächtige Instandsetzung

    Ein Miteigentümer ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststoffrahmenfenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Zum damaligen Zeitpunkt legten die Wohnungseigentümer die Teilungserklärung übereinstimmend dahingehend aus, dass die Erneuerung der Fenster von dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen sei. Diese Auslegung stellte sich im Jahr 2012 als falsch heraus. Die Erneuerung der Fenster ist tatsächlich Sache der Gemeinschaft. Daraufhin verklagte der Eigentümer die Gemeinschaft auf Kostenerstattung.

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