Ein Wohnungseigentümer ist – immer im Rahmen seines Sondereigentums - berechtigt, die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Die ursprüngliche Bezeichnung der einzelnen Räume, beispielsweise Wohnzimmer, Kinderzimmer oder Küche im Aufteilungsplan steht dem nicht entgegen.