Wohnungseingangstür

  • WEG | Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum

    Unterschiedlich gestaltete WohnungseingangstürenWohnungseingangstüren können nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sie sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer, da sie u.a. das Sonder- von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Das gilt auch, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen können.

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