Ob sie als Neueigentümer über die Betriebskosten abrechnen müssen hängt davon ab, ob der Eigentümerwechsel in den Lauf der Abrechnungsperiode fällt. Denn als Eigentümer übernehmen sie in vollem Umfang alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ( § 566 BGB „Kauf bricht nicht Miete“).