Die Parabolantenne am Gemeinschaftseigentum

Drucken

Eine Miteigentümerin mit deutschem Pass und polnischer Herkunft brachte an der Fassade des Hauses eine SAT-Antenne an, mit der sie und ihre Familie zahlreiche polnische Fernsehsender empfangen konnten. Ihre Begründung "Über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei." Doch das konnte die Eigentümergemeinschaft nicht überzeugen, die Parabolantenne verschandele die Fassade und außerdem reiche die Anzahl der polnischsprachigen Sender.

Gemeinschaft und Miteigentümerin konnten sich nicht einigen und am am 18. Juni 2007 wurde folgender Beschluss gefasst: "Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.07.07 entfernt ist."

Das Urteil: Die Eigentümergemeinschaft kann von der Miteigentümerin die Entfernung der Antenne verlangen.


Leitsatz: Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen (BGH V ZR 10/09).


Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 11.07.05 (Az: 1 T 17467/04) entschieden, dass es ausländischen Wohnungseigentümern zugemutet werden kann, vorhandene Kabelanlagen zu nutzen, mit der es möglich ist 6 Programme aus dem Heimatland zu empfangen.

Im streitigen Fall verweigerte der türkischstämmige Wohnungseigentümer die Beseitigung seiner Parabolantenne unter Berufung auf seine in Art. 5 I Grundgesetz (GG) verankerte Informationsfreiheit. Dem hielten die anderen Wohnungseigentümer einen unangefochten gebliebenen Beschluss entgegen, der die Beseitigung der Parabolantenne anordnete.

Anders als in der oben genannten „Parabolantennen-Entscheidung“ des BGH erklärte das Landgericht München I den Beschluss für wirksam.

Im vorliegenden Fall sei gerade kein generelles und zukünftig wirkendes Verbot für die Aufstellung von Parabolantennen beschlossen wurden. Vielmehr ginge es um die Beseitigung dieser konkreten Antenne. Das Recht auf Informationsfreiheit müsse hinter dem Eigentumsrecht (Art. 14 I GG) der anderen Wohnungseigentümer zurückstehen, da die Antenne eine weithin sichtbare und wesentliche Beeinträchtigung der Fassadengestaltung zur Folge habe. Darüber hinaus sei es den ausländischen Wohnungseigentümern zumutbar, die vorhandene Kabelanlage, mit der sie gegen zusätzliches Entgelt 6 türkischsprachige Programme empfangen können, zu nutzen.