Verwalter kann Vollmachten zur eigenen Wahl einsetzen

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Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf das Stimmrecht von Eigentümern, die er Kraft einer erteilten Vollmacht vertritt, auch bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter ausüben und muss sich nicht der Stimme enthalten (OLG Hamburg 2 Wx 116/00).