Die eigenmächtige Terrassenvergrößerung muss zurückgebaut werden

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Die eigenmächtige Vergrößerung einer im Sondereigentum stehenden Terrasse ist als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung unzulässig und begründet einen Anspruch auf Beseitigung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.04.1994, 3 W 6/93).