Anwaltlicher Beistand des Eigentümers in der Eigentümerversammlung

Drucken

In der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung sollte unter TOP 8 ein Bericht über das Verhalten des Antragstellers, welches „krass inakzeptabel“ sei, erfolgen. Daran anschließend sollte eine Diskussion darüber stattfinden, wie auf die Situation zu reagieren sei. In Rede standen „Maßnahmen über die gemeinschaftliche Abmahnung, bis hin zur Einleitung eines Verfahrens nach § 17 WEG auf Entzug des Wohnungseigentums“. Konkrete Pflichtverletzungen wurden in der Einladung nicht benannt. Der beschuldigte Eigentümer wollte deshalb seinen Anwalt mit zur Versammlung nehmen.

Diese wurde jedoch von der Eigentümerversammlung nicht zugelassen. In der Versammlung wurde dann unter TOP 8 ein Abmahnungsbeschluss gefasst. Hiergegen klagte der Wohnungseigentümer bis vor das OLG Köln, das folgendes Urteil sprach.

Ausführungen des OLG Köln

Der Senat ist der Auffassung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung ungültig ist. Der gegen den Antragsteller zustande gekommene Abmahnungsbeschluss ist formell nicht fehlerfrei, da das Anwesenheitsrecht des Antragstellers durch die von der Eigentümerversammlung beschlossene Verfahrensweise – eine Verhandlung des Tagesordnungspunktes ohne die Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten – verletzt worden ist.

Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt ein überwiegendes Interesse an der Zuziehung einer anwaltlichen Beratung vorliegend vor.

Im Hinblick darauf, dass § 17 WEG massiv in das Eigentum des Störers eingreift und die Entziehung des Wohnungseigentums deshalb nur das äußerste Mittel sein kann, ist dem Interesse des Eigentümers an der Teilnahme seiner anwaltlichen Beratung Vorrang einzuräumen, zumal ihm ohne Mitteilung der konkreten Pflichtverletzungen eine ausreichende Vorbereitung und Beratung vor der Eigentümerversammlung nicht möglich war. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt des Protokolls (zu TOP 1) der Anwalt auch als bloße Begleitperson ausgeschlossen worden ist, obwohl anderen Begleitpersonen die Anwesenheit ausdrücklich gestattet worden war. Dies stellt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, auf die die Anfechtung des Beschlusses ebenfalls mit Erfolg gestützt werden kann.