Markisen sind grundsätzlich als fassadengestaltendes Element dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Wohnanlage bauseitig errichtet oder erst später angebracht wurden (LG Berlin, 65 S 115/88; Müller differenzierend danach, ob Balkon/Loggia im Sonder- oder Gemeinschaftsgeigentum stehen).
Rolläden sind als fassadengestaltende bauliche Elemente dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen mit Ausnahme der innenseitig angebrachten Zugvorrichtungen und der Rolladengurte (vgl. LG Memmingen, Beschl. v. 29.12.1977, 4 T 1048/77, AG Düsseldorf, Beschl. v. 07.05.1987, 291 ii 159/86).