Die Wohngebäudeversicherung ersetzt nicht die Hausratversicherung

Die Abwicklung von Versicherungsschäden ist tägliche Hausverwalterpraxis. Ob Rohrbruch, Sturm oder Brand, häufig sind gleichzeitig Teile des Gemeinschafts- und Sondereigentums betroffen. Die häufigste Frage von Wohnungseigentümern und Mietern ist deshalb „Wer ersetzt mir den Schaden in meiner Wohnung?“ Grundlage der folgenden Erläuterungen ist die VGB 2008 (Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen Fassung 2008). Die Versicherungsbranche bietet zahlreiche Erweiterungen des Versicherungsschutzes durch Einschluss, im Schadensfalls sollten sie prüfen, ob die zerstörte oder beschädigte Sache eingeschlossen wurde. Ein Mieter oder Wohnungseigentümer sollte sich immer wieder vor Augen führen, dass die Wohngebäudeversicherung das Gebäude, seine Gebäudebestandteile und das Zubehör innerhalb des Gebäudes versichert. Diese drei Begrifflichkeiten sind in der VGB 2008 ausführlich dargelegt.

 

Gebäude

Ein Gebäude, ist ein fest mit dem Boden verbundenes Bauwerk, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird und gegen äußere Einflüsse schützt.

Gebäudebestandteile

Beim Bau eines Gebäudes werden zahlreiche Teile eingebaut. Diese Gebäudebestandteile sind fest in das Gebäude eingefügt, würde man versuchen, sie von dem Gebäude zu trennen, würden sie zerstört oder in ihrem Wesen verändert, zudem verlieren sie durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit (Beispiele: Fliesen, Tapeten, Decken- und Wandvertäfelungen, Heizungsanlagen, Balkongeländer, Dachrinnen, verklebte Teppich- und PVC-Böden, individuell angefertigte Einbaumöbel*, Türen, Fenster, sanitäre Einrichtungen).

* Hierzu gehören die von einem Tischler oder Schreiner besonders auf die Raumverhältnisse angefertigte Einbauküchen oder Einbaumöbel, die der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer einfügen lässt. Bringt der Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten und sein Risiko die Einbaumöbel oder -küchen ein, dann gehören sie zum Hausrat.

Zubehör

Unter Zubehör versteht die VGB eine bewegliche Sache, die der Instandhaltung des Gebäudes oder der überwiegenden Zweckbestimmung des Gebäudes - d.h. überwiegend zu Wohnzwecken - dient (Beispiele Instandhaltung: Im Keller gelagerte Fliesen, Dachziegel, Fassadenfarbe, Werkzeuge für evtl. Reparaturen oder auch die Reinigungsmittel des Putzdienstes. Das in einem Erdtank gelagerte Heizöl nicht, da es sich ausserhalb des Gebäudes befindet. Beispiele Zweckbestimmung des Gebäudes: Gemeinschaftliche Waschmaschinen oder Trockner in der Waschküche, an der Fassade angebrachte Hausbriefkästen, Aussenbeleuchtung oder Balkonkästen. Der in der Garage geparkte Rasenmäher nicht, er dient der Pflege des Grundstück).

Im Gegensatz dazu leistet die Hausratversicherung, wenn eine versicherte Sache (Möbel, Fernseher, Teppichläufer etc.) durch eine versicherte Gefahr (in der Regel analog zur Verbundenen Wohngebäudeversicherung) als Folge einer versicherten Gefahr am Versicherungsort zerstört, beschädigt oder abhanden kommt.

Der klassische Versicherungsfall zur Verdeutlichung

Durch einen defekten Fernseher gerät die Wohnung des Eigentümers Herrn Mayer in Brand, die Feuerwehr rückt an und löscht. Schadensbilanz: Brand- und Löschschäden an Mobiliar, Wänden und Boden in der Wohnung des Herrn Mayer, in der Wohnung der Miteigentümerin Frau Schulze, eine Etage darunter, ebenfalls Schäden an Mobiliar, Wänden und Boden durch das Löschwasser.

Der Hausrat (Mobiliar der Eigentümer) wird von den hoffentlich abgeschlossenen Hausratversicherungen der Parteien Mayer und Schulze bezahlt. Der Schaden an Wänden (Tapete) und Böden (Parkettboden und verklebter Teppichboden) der Miteigentümer Mayer und Schulze wird von der Wohngebäudeversicherung beglichen.

Frau Schulze hat keine Hausratversicherung?

Dann muss sie für den Schaden an ihrem Hausrat selbst aufkommen. Die Hausratversicherung des Eigentümers Mayer zahlt nur für die Schäden am Hausrat des Versicherungsnehmers Mayer und Frau Schulze kann von Herrn Mayer nur Schadenersatz verlangen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das ist aber hier nicht der Fall.

Die Wohngebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft wird Frau Schulzes Mobiliar auch nicht ersetzen, sie ist nur für die Gebäudebestandteile Tapeten und fest verbundener Bodenbelag zuständig.

Beliebte Artikel


In vielen Gemeinschaftsordnungen werden Heizkörper inklusive der Zu- und Ableitungen bis zur Strangleitung dem Sondereigentum zugeordnet und liegen somit in der Verantwortung des...

Immer noch gibt es in Deutschland mehr Mieter als Eigentümer, die Nachfrage ist da, in einem Land, das auf eine reiche Mietkultur zurückblicken kann. Deutschland ist das Land mit dem höchsten...

Ist der WEG-Verwalter wie üblich für einen bestimmten Zeitraum bestellt, wird in der Regel vertraglich vereinbart, dass die Abberufung des WEG-Verwalters nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund...

Das Kopfstimmrecht ist das in § 25 Abs. 2 Satz 1 WoEigG vorgesehene Stimmrechtsprinzip der Eigentümergemeinschaft. Wurde in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer kein gegenteiliges...

body { font-family: "Oswald,Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; line-height: 1.42857143; color: #333; background-color: #fff; }