Exisitiert eine Hausverwaltung, gehört es zu ihren Pflichten, die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt eine Hausverwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig eine Versammlung einzuberufen, kann der Verwaltungs-Beiratsvorsitzende oder seine Vertretung die Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).  Eine Eigentümerversammlung kann auch durch die Gemeinschaft der Eigentümer einberufen werden. Ist das nicht möglich, sind die Eigentümer darauf angewiesen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht kann in analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit) einen Wohnungseigentümer zur Einberufung der Versammlung ermächtigen.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung kann in Textform erfolgen, die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.

Das Schreiben sollte enthalten:

  • Vollständige Angaben des Namens und der Anschrift des Verwalters – also des Absenders
  • Vollständige Angaben zu Namen und Anschrift des Adressaten
  • Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft (Ort und Straßenbezeichnung)
  • Ort der Versammlung
  • Datum und Uhrzeit der Versammlung
  • Tagesordnung

Ein Wohnungseigentümer ist bei der Beschlussfassung immer dann nicht stimmberechtigt, wenn eine Interessenkollision vorliegt (§ 25 Abs. 4 NEU WEG). Haupstsächlich zu nennen sind folgende Sachverhalte:

  1. Wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Eigentümer beinhaltet, das sich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht.
  2. Wenn der Beschlussfassung einen Rechtsstreit zwischen Eigentümer und Eigentümergemeinschaft betrifft.
  3. Wenn einem Eigentümer nach § 17 WEG das Wohnungseigentum rechtskräftig entzogen wurde.

Grundsäztlich gilt: Auch wenn ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt ist, darf er an der Eigentümerversammlung teilnehmen!


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