Zur oft zitierten ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums gehört auch die Aufstellung einer Hausordnung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 WoEigG). Wünschen einzelne oder mehrere Eigentümer eine Hausordnung, muss die Gemeinschaft zur Tat schreiten.

Gartennutzung

Bestehen an einem Garten keine Sondernutzungsrechte, steht jedem Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens zu und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung (BayObLG Beschl. v. 21.03.1972, 2 Z 58/70)

Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder Miteigentümer herrscht bei Eigentümergemeinschaften viel Unsicherheit über die Rechtslage. Dabei gab der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2000 seinen Segen. Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 V ZB 46/99). 

In der Regel legen die Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung die Gebrauchsmöglichkeiten des Gemeinschafts- und Sondereigentums fest. Doch auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können hierüber Bestimmungen getroffen werden. Die Grundlage dafür bietet § 15 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Absatz 1 der Vorschrift ist letztlich nichts anderes als ein Hinweis auf den Grundsatz der Privatautonomie des Zivilrechts. Denn über Rechte darf grundsätzlich frei verfügt werden, soweit alle Betroffenen zustimmen.

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