In der Regel legen die Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung die Gebrauchsmöglichkeiten des Gemeinschafts- und Sondereigentums fest. Doch auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können hierüber Bestimmungen getroffen werden. Die Grundlage dafür bietet § 15 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Absatz 1 der Vorschrift ist letztlich nichts anderes als ein Hinweis auf den Grundsatz der Privatautonomie des Zivilrechts. Denn über Rechte darf grundsätzlich frei verfügt werden, soweit alle Betroffenen zustimmen.

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