Ein Miteigentümer zahlt das Hausgeld nur schleppend oder überhaupt nicht? Dann sollten Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltung nicht zu lange bummeln. Zahlungen auf ausstehende Hausgelder verjähren. Für alte Hausgeldansprüche gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. (§ 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB). Es handelt sich dabei um eine sogenannte Sylvesterverjährung, d.h., die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Zahlungsanspruch durch Beschlussfassung entstanden und fällig gestellt worden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Wurde zum Beispiel im März 2008 der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr 2008 beschlossen, so verfallen Forderungen aus Hausgeldvorschüssen zum 31.12.2011.