Was ist ein zertifizierter Verwalter? - Reform

Als Wohnraumimmobilienverwalter kann sich nur noch niederlassen, wer im Besitz einer Zulassung gemäß § 34c GewO ist. Über die fachliche Qualifikation sagt das nichts aus. Daher wurde die davon unabhängige Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter eingeführt. Der neue § 26a WEG regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person zertifizierter Verwalter nennen darf.


Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter über kein Zertifikat verfügt.

Allerdings gibt § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG jedem Wohnungseigentümer das Recht, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters - und damit einen Sachkundenachweis - zu verlangen.


Ausnahme kleine Eigentümergemeinschaften

Besteht eine Eigentümergemeinschaft aus weniger als neun Sondereigentumseinheiten und wurde ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt, kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nur dann von den Wohnungseigentümern verlangt werden, wenn mindestens ein Drittel der Eigentümer (nach Köpfen) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Wer ist zertifizierter Verwalter

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abgelegt hat. Hierzu wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz noch nähere Bestimmungen erlassen.

Ferner muss noch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen und welche Personen, die über anderweitige Berufsqualifikationen verfügen, von der Prüfung befreit sind, aber dennoch einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt werden.

§ 48 WEG Übergangsvorschriften

Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

§ 26a WEG Zertifizierter Verwalter NEU

(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Ver walter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:

  1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;
  2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
  3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
  4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.

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