Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil V ZR 190/10 vom 4. März 2011 zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Anforderungen an die rechtzeitige Bezeichnung der Beklagten herabgesetzt. Während in einem normalen Gerichtsverfahren die Beklagten schon mit der Klageschrift genannt werden müssen, ist nach § 44 WEG dazu Zeit "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung" also bis kurz vor der Entscheidung des Richters. Es reicht dazu aus, auf eine Liste des Gegners Bezug zu nehmen, wenn alle Beklagten informiert sind.

 

Wenn ein Wohnungseigentümer insolvent wird, hat dieser häufig auch Schulden gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Oft wurden in den Jahren, die der endgültigen Insolvenz vorausgingen, Rechnungen und Wohngelder nicht bezahlt. Wenn das Insolvenzverfahren erst eröffnet ist, ist es für die WEG meist schwer bis aussichtslos, noch an das Geld zu kommen. Besonders schwierig wird dies, wenn vor der Insolvenz des Wohnungseigentümers die Forderung noch nicht tituliert war. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer Entscheidung, die einen solchen Fall betraf, auf die erweiterten Möglichkeiten einer WEG hingewiesen, ausstehende Forderungen im Falle einer Insolvenz eines Wohnungseigentümers zu realisieren.

 

Dann soll doch der Verwalter für uns Klagen, dachten sich die Eigentümer einer WEG. Doch so einfach ist das nach der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr. Nach einem erfolglosen Mahnbescheid wegen fehlender Hausgelder und einer nicht gezahlten Sonderumlage gegen einen Miteigentümer, landete die Forderung vor dem Amtsgericht. Zwar wurde der Eigentümer aufgrund eines Versäumnisurteils zunächst zur Zahlung verurteilt, nach Einspruch blieb die Klage des Verwalters im eigenen Namen dann jedoch sowohl in der Berufungs- als auch in der Revisionsinstanz erfolglos.

 

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