Aus einer Apotheke wird keine Gaststätte!

Ein als Apotheke bezeichnetes Teileigentum kann nicht als Gaststätte genutzt werden, da ein solcher Betrieb erfahrungsgemäß mehr Beeinträchtigungen bringt als der Betrieb einer Apotheke (Nichteinhaltung der Ladenschlußzeiten, Lärm- und Geruchtsbelästigungen, OLG Stuttgart, Beschl. vom 14.02.1986, 8 W 496/85).

Verwandte Artikel


Eigentum macht stolz. Eigentum kann als Altersvorsorge dienen. Aber Eigentum bedeutet auch Verantwortung. Welche Rechte und Pflichten ein Eigentümer in den verschiedenen Lebenssituationen hat,...

Nicht immer herrscht unter Erben „Friede, Freude, Eierkuchen“, oft genug werden handfeste Konflikte ausgetragen. Ein zusätzliches Konfliktpotenzial entsteht dann, wenn ein Wohnungseigentümer...

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss sich nicht bei allen geplanten Veränderungen mit den anderen Eigentümern beratschlagen. Grundsätzlich gilt dies auch für die Renovierung und Instandhaltung...

Werden Eigentümern an Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums Rechte eingeräumt, bezeichnet man dies als Sondernutzungsrecht. Es stellt also ein ausschließliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an...

body { font-family: "Oswald,Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; line-height: 1.42857143; color: #333; background-color: #fff; }