Hat ein Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche, so würden die übrigen Eigentümer "über das zulässige Maß hinaus schon dadurch beeinträchtigt", dass sich der Eigentümer einen Wintergarten baut und die Terrasse deswegen intensiver nutzt. Der Wintergarten muss wieder abgebaut werden (Bayerisches Oberlandesgericht, 2Z BR 213/03).