Der Garten eines Wohnungseigentümers

Werden Eigentümern an Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums Rechte eingeräumt, bezeichnet man dies als Sondernutzungsrecht. Es stellt also ein ausschließliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums dar. Das Sondernutzungsrecht erlaubt es dem berechtigten Eigentümer, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen und die Nutzungen hieraus zu ziehen. Die übrigen Miteigentümer sind von der Nutzung der Bereiche, die dem Sondernutzungsrecht unterfallen, ausgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das Sondereigentum an Wohnflächen und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es neben Eigentum und Besitz noch eine weitere Form der Nutzung. Das Nießbrauchrecht, das dem ehemaligen Eigentümer einer Immobilie – ein Haus oder eine...

Nicht immer herrscht unter Erben „Friede, Freude, Eierkuchen“, oft genug werden handfeste Konflikte ausgetragen. Ein zusätzliches Konfliktpotenzial entsteht dann, wenn ein Wohnungseigentümer...

Die Kostentragung bei Schäden an Sondernutzungsrechten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie in der...

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss sich nicht bei allen geplanten Veränderungen mit den anderen Eigentümern beratschlagen. Grundsätzlich gilt dies auch für die Renovierung und Instandhaltung...