
Heiße Sommer, aufgeheizte Dachgeschosswohnungen und schlecht gelüftete Räume: Der Wunsch nach einer Klimaanlage ist in vielen Eigentumswohnungen längst kein Luxusproblem mehr. In der Wohnung selbst lässt sich ein mobiles Gerät meist ohne große Diskussion aufstellen. Schwieriger wird es, wenn ein sogenanntes Klima-Splitgerät eingebaut werden soll.
Denn bei einem Splitgerät bleibt es nicht beim Gerät im Innenraum. Ein Außengerät muss regelmäßig auf dem Balkon, an der Fassade oder an einer sonstigen Stelle angebracht werden. Dafür können Bohrungen, Leitungen, Befestigungen und Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich sein. Und damit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft im Spiel.
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Stellen Sie sich vor: Die Eigentümergemeinschaft entdeckt massive Baumängel am Gemeinschaftseigentum – Risse in der Tiefgarage, undichte Fenster, fehlerhafte Wärmedämmung. Die Verjährung droht, also muss schnell gehandelt werden. Die Verwalterin schaltet zügig Gutachter ein und wendet sich an eine Kanzlei, die bereits im Thema steckt. Doch: Einige Eigentümer ärgern sich, dass keine drei Angebote eingeholt wurden. Sie fechten den Beschluss an – mit dem Argument, man hätte ja erst einmal Preise vergleichen müssen.
Ab dem 01. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer auf der Versammlung zugegen ist oder, auch das ist möglich, die WEG-Verwaltung die Vollmacht eines stimmberechigten Eigentümers in Händen hält (§ 25 Abs. 1) Die bisherige Regelung, nach der eine Wohnungseigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten, wurde gestrichen.