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Stellen Sie sich vor: Die Eigentümergemeinschaft entdeckt massive Baumängel am Gemeinschaftseigentum – Risse in der Tiefgarage, undichte Fenster, fehlerhafte Wärmedämmung. Die Verjährung droht, also muss schnell gehandelt werden. Die Verwalterin schaltet zügig Gutachter ein und wendet sich an eine Kanzlei, die bereits im Thema steckt. Doch: Einige Eigentümer ärgern sich, dass keine drei Angebote eingeholt wurden. Sie fechten den Beschluss an – mit dem Argument, man hätte ja erst einmal Preise vergleichen müssen.
Ab dem 01. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer auf der Versammlung zugegen ist oder, auch das ist möglich, die WEG-Verwaltung die Vollmacht eines stimmberechigten Eigentümers in Händen hält (§ 25 Abs. 1) Die bisherige Regelung, nach der eine Wohnungseigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten, wurde gestrichen.
So langsam landen die Beschlüsse rund um das Thema "abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer bei Reparaturen und Instandhaltung "im Gemeinschaftseigentum stehener Teile" vor dem Bundesgerichtshof. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in in zwei Verfahren darüber entschieden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer nach der Gesetzesreform von der bisherigen Kostenverteilung zulasten einzelner Wohnungseigentümer Beschlüsse treffen dürfen.