Ob Kinderwagen, Schuhe, Altkartons oder ausrangierte Möbel – in vielen Gemeinschaftsanlagen stehen immer wieder Dinge im Flur, im Hausgang oder in den Kellergängen. Die einen nehmen es gelassen, andere fühlen sich gestört oder sogar behindert. Doch was ist erlaubt – und was nicht? Und wie können Sie als Wohnungseigentümerin vorgehen, wenn solche Gegenstände regelmäßig das Gemeinschaftseigentum blockieren?

In vielen Wohnungseigentumsanlagen stellt sich die Frage: Darf die Haustür nachts abgeschlossen werden, um Einbrüche zu verhindern? Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass Sicherheitsbedenken nicht automatisch höher zu bewerten sind als Flucht- und Rettungswege. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Rechtslage ist und was Sie als Wohnungseigentümer tun können.

Was tun, wenn in einer Wohnanlage immer wieder Schäden am Gemeinschaftseigentum durch ein- und ausziehende Wohnungseigentümer oder Mieter verursacht werden und der "Übeltäter" ist nicht zu ermitteln? Der BGH hat einen Rat: Die Wohnungseigentümer können für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen, dass hierfür ein moderates Entgelt zu entrichten ist. Für die mit Umzügen verbundene Inanspruchnahme der Gemeinschaftsflächen (Keller, Hausflur, Aufzüge etc.) kann deshalb eine angemessen Pauschale festgesetzt werden.