Im Fall V ZR 139/23 ging es um die Frage, ob Prozesskosten, die einer Eigentümergemeinschaft nach einem verlorenen Beschlussanfechtungsverfahren auferlegt wurden, auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen.

Urteil des BGH:

Der BGH entschied am 19. Juli 2024, dass Prozesskosten im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage als Verwaltungskosten anzusehen sind und daher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob sie die Klage gewonnen oder verloren haben. Das Gericht stellte klar, dass diese Kosten als allgemeine Verwaltungskosten gelten, und daher der normale Umlageschlüssel angewendet werden muss, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wurde.

land und amtsgericht duesseldorfDie neue Klagebefugnis der Eigentümergemeinschaft ist im § 9a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. Seit der WEG-Reform 2020 ist es so, dass nur noch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ganzes in Bezug auf Rechte des Gemeinschaftseigentums klagebefugt ist. Diese Änderung stellt sicher, dass nicht einzelne Eigentümer gegen den Willen der Mehrheit handeln können.

streitende wohnungseigentuemerStreitende Wohnungseigentümer Bild von Tumisu auf PixabayStatistiken zu Rechtstreitigkeiten im Wohnungseigentumsrecht zeigen, dass die Anzahl der Fälle in den letzten Jahren tendenziell stabil geblieben ist. Im Jahr 2020 und 2021 kam es durch die WEG-Reform zu Veränderungen, die unter anderem die Prozessführungsbefugnis beeinflussten. Nun darf bei Streitigkeiten über das Gemeinschaftseigentum oft nur noch die gesamte Eigentümergemeinschaft klagen, nicht mehr der einzelne Eigentümer. Diese Änderung könnte dazu geführt haben, dass sich die Anzahl der Klagen etwas verringert hat, da der Weg über die Gemeinschaft komplexer ist (BMJ).

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