Die Bestellung und Abberufung des Verwalters wurde neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Abberufung des WEG-Verwalters und eine klare Regelung zum Ende des Verwaltervertrages und zwar unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer des Vertrages und unabhängig von der Bestellungsdauer (siehe weiter unten).
Für die Wohnungseigentümer kommt die Gewährung der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Betracht wenn:
- in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind.
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses errechnet wurde.
Ist der WEG-Verwalter wie üblich für einen bestimmten Zeitraum bestellt, wird in der Regel vertraglich vereinbart, dass die Abberufung des WEG-Verwalters nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall. Die vorzeitige Amtsniederlegung durch den WEG-Verwalter ist nur rechtmäßig, wenn auch sie aus wichtigem Grund erfolgt (§ 626 BGB).
Aber, Vertrag hin oder her, eine WEG-Verwaltung kann auch ohne wichtigen Grund jederzeit ihr Amt niederlegen und diese Niederlegung ist sofort wirksam (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 05.01.2016 C 47/15). In einem nachfolgenden Rechtsstreit ist dann zu klären, ob der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche zustehen. Dies kann der Fall sein, wenn kein wichtiger Grund vorlag oder die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgte. In Frage kommen u.a.: höhere Vergütung des Neuverwalters, Kosten einer zusätzlichen Eigentümerversammlung, beschlossene und eilbedürftige Sanierungsmaßnahmen mussten verschoben werden und wurden teurer, Erstellung der Abrechnung durch eine Fremdfirma.
Ob Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Buchhaltung oder überschaubare Reparaturen: In vielen kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften werden diese Arbeiten in Eigenregie durchgeführt oder gegen Entgelt an einen Miteigentümer übertragen. Wie sind diese Arbeiten einzuordnen? Sind sie sozialversicherungspflichtig und muss der für die Gemeinschaft tätige Eigentümer diese Vergütung in der Steuererklärung angeben?
Sehr häufig werden durch Schäden im Gemeinschaftseigentum Schäden im Sondereigentum verursacht. Das klassische Beispiel sind die berüchtigten Feuchtigkeitsschäden, die durch schadhafte Isolierungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums (Dächer, Außenwände, Terrassen, Balkone) verursacht werden. In solchen Fällen ergeben sich immer wieder Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, wer für die Kosten der Mängelbeseitigung im Sondereigentum aufzukommen hat.
Neu und aktualisiert
Beliebte Artikel
Der BGH zur Abgrenzung der Begriffe Bauliche Veränderung - Modernisierung - modernisierende Instandsetzung
Bauliche Veränderung, Modernisierung, modernisierende Instandsetzung - diese Begriffe sind nicht nur unter technischen Aspekten von Bedeutung, sie stellen auch immer wieder die Weichen für die...
Das Stimmrechtsverbot in der Eigentümerversammlung
Ein Wohnungseigentümer ist bei der Beschlussfassung immer dann nicht stimmberechtigt, wenn eine Interessenkollision vorliegt (§ 25 Abs. 4 NEU WEG). Haupstsächlich zu nennen sind folgende...
Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum! Wer bezahlt die Folgeschäden im Sondereigentum?
Die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft. Sie trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bringen häufig...
Winterdienst für die WEG? Kein Zwang durch Mehrheitsbeschluss!
Es stellt sich die Frage, ob man ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dazu zwingen kann, den Winterdienst in Eigenleistung zu erbringen. Denn es kann auch durchaus gerechtfertigt sein, diese...
Top 3
Balkone: Was ist Sondereigentum, was ist Gemeinschaftseigentum?
Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung als...
Fenster - Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum oder beides ein bisschen?
Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente...
Die Abstimmung in der Eigentümerversammlung - Reform
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (Objektstimmrecht,...
aus www.deutschesmietrecht.de
Der Mieter verweigert die Zustimmung zur Mieterhöhung? Wie geht es weiter?
Wann muss die Mietkaution gezahlt werden?
Wann kann ich als Vermieter eine Kündigung aussprechen?
Wann darf ein Vermieter in die Mietwohnung?
Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung: Mieter und Vermieter sollen sich die Kosten teilen