Ein Balkonkraftwerk spart Strom und wirkt harmlos. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es trotzdem Ärger geben. Der BGH hat klargestellt: Auch ohne Bohren oder Eingriff in die Fassade kann eine sichtbare Solaranlage am Balkon eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung sein (BGH 18. Juli 2025 – V ZR 29/24BGH 18. Juli 2025 – V ZR 29/24).
Ein Balkonkraftwerk klingt erst einmal nach einer kleinen, vernünftigen Sache. Ein paar Solarmodule, etwas weniger Stromkosten, ein gutes Gefühl. Viele Eigentümer denken deshalb: Solange ich nichts anbohre und keine Fassade beschädige, kann es so schlimm schon nicht sein. Genau das kann ein teurer Irrtum sein.
Balkonkraftwerke sind in der WEG seit Oktober 2024 privilegiert. Trotzdem darf die Eigentümergemeinschaft nicht einfach übergangen werden. Welche Einwände noch eine Rolle spielen können und wo pauschale Ablehnung nicht mehr reicht, zeigt dieser Überblick..
Ein Balkonkraftwerk klingt nach einer vernünftigen Sache. Ein paar Module, etwas weniger Stromkosten und das gute Gefühl, selbst ein bisschen Strom zu erzeugen. Seit Oktober 2024 ist die Rechtslage für Wohnungseigentümer auch deutlich besser geworden. Steckersolargeräte gehören seitdem zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG.

Die Sonderumlage ist in Wohnungseigentümergemeinschaften ungefähr so beliebt wie ein Rohrbruch am Feiertag: Niemand wünscht sie sich, aber irgendwann steht sie im Raum. Meist dann, wenn eine größere Rechnung ansteht und die Erhaltungsrücklage eher symbolischen Charakter hat.
Nicht jede kaputte Scheibe braucht erst ein kleines Ausschreibungsverfahren. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) klargestellt, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht generell mehrere Vergleichsangebote einholen müssen. Eine starre „Drei-Angebote-Regel“ kennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eigentümer auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und damit ordnungsmäßig entscheiden konnten. (Bundesgerichtshof)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat in den letzten Jahren zu heftigen Debatten geführt. Eigentümer und Vermieter fragen sich nach ihren konkreten Pflichten. Besonders seit den weitreichenden Überarbeitungen des Gebäudeenergiegesetzes, die in den Jahren 2024 und 2025 schrittweise wirksam wurden und zahlreiche neue Anforderungen an Heizsysteme sowie Dämmstandards mit sich brachten, herrscht vielerorts eine spürbare Unsicherheit unter Eigentümern und Vermietern. Dabei lohnt es sich, einen genauen und sorgfältigen Blick auf die zahlreichen Details zu werfen, weil viele Betroffene nicht wissen, welche Fristen tatsächlich gelten und welche Übergangsregelungen greifen. Welche Ausnahmen gelten speziell für bereits bestehende Gebäude im Bestand? Wie können WEG-Mitglieder die anstehenden Investitionen sinnvoll in ihre Finanzplanung einbinden? Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Gebäudeenergiegesetzes und gibt praxisnahe Orientierung für alle Eigentümer und Verwalter, die ihre Immobilie rechtssicher und zukunftsfähig aufstellen wollen.
Dieses Tool zeigt Ihnen, wie groß die Differenz zur ortsüblichen Miete ist – und wie lange es dauert, diese Lücke durch Mieterhöhungen zu schließen.
Besonders hilfreich bei Kaufpreisverhandlungen, wenn Wohnungen unterdurchschnittlich vermietet sind.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern zu. Dies regelt eine zentrale Vorschrift im Wohnungseigentumsgesetz (§ 18 WEG). Dazu gehört insbesondere die...
Diese Frage ist unter Juristen höchst umstritten. Der BGH hat jetzt erneut die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen eine Vermehrung der Stimmrechte nicht eintreten dürfe.
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