Den "wichtigen Grund" zur Abberufung eines WEG-Verwalters gibt es nicht mehr im Wohnungseigentumsrecht. Durfte er früher in keinem Verwaltervertrag fehlen, ist die Aufnahme dieses Passus nun ab dem 01. Dezember nicht mehr zulässig.
Den "wichtigen Grund" zur Abberufung eines WEG-Verwalters gibt es nicht mehr im Wohnungseigentumsrecht. Durfte er früher in keinem Verwaltervertrag fehlen, ist die Aufnahme dieses Passus nun ab dem 01. Dezember nicht mehr zulässig.
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht (neu) die Verwaltung bei der Durchführung seiner Aufgaben. Da sich die Unterstützung und Überwachung uneingeschränkt auf die „Aufgaben des Verwalters“ erstreckt, sind somit sämtliche Aufgaben des Verwalters einbezogen. Die Tätigkeit erstreckt sich nicht auf die Übernahme von Verwaltungsaufgaben selbst. Neben der Unterstützung und Überwachung der üblichen Verwalter-Tätigkeit soll der Verwaltungsbeirat den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungsnahme versehen.
Der Verwaltungsbeirat oder auch Eigentümerbeirat genannt, stellt neben Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltung das dritte Organ der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft dar. Eine Bestellung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Der Beirat ist von Gesetz wegen somit freiwilliges Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für die Wohnungseigentümer kommt die Gewährung der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Betracht wenn:
Eine Wohnung möbliert zu vermieten, bedeutet zunächst einmal Investitionskosten. Diese zahlen sich häufig jedoch aus, da für möblierte Wohnungen die Mietpreisbremse nicht greift. Eine möblierte Mietwohnung hat zudem einen hohen Nutzwert und bringt somit sowohl den Mietern als auch den Vermietern viele Vorteile. Auch die Anschaffungskosten für möblierte Wohnungen können steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend ist es, die passende Zielgruppe anzusprechen und einen passgenauen Mietvertrag zu erstellen.
Keine Zeit oder Lust für die Eigentümerversammlung, eine Vertretung muss her? Besteht keine Vertretungsklausel, kann sich jeder Eigentümer in einer Eigentümerversammlung von einer x-beliebigen dritten Person vertreten lassen. Dabei kann die Vollmachterteilung auch in Textform erfolgen.
Als Wohnraumimmobilienverwalter kann sich nur noch niederlassen, wer im Besitz einer Zulassung gemäß § 34c GewO ist. Über die fachliche Qualifikation sagt das nichts aus. Daher wurde die davon unabhängige Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter eingeführt. Der neue § 26a WEG regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person zertifizierter Verwalter nennen darf.
Tabula Rasa bei der Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft. Zukünftig ist die Gemeinschaft relativ frei, die Kosten der Verwaltung und die Kosten anfallender Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) abweichend von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen oder den Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung neu zu regeln. Dies wird im Bereich der Erhaltungsmaßnahmen auf so mancher Eigentümerversammlung für böses Blut sorgen.