Wenn sich Bank und Kunde darauf einigen, dass ein Kredit vorzeitig zurück gezahlt wird, darf das Institut keine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinszahlungen verlangen (OLG Frankfurt, 23 U 52/04). Eine solche Entschädigung komme nur infrage, wenn der Kunde den Kredit von sich aus kündige.