Die Treppen zur eigenen Wohnung werden zunehmend zum Hindernis. Ein Treppenlift könnte helfen – doch was passiert, wenn die übrigen Wohnungseigentümer den Einbau ablehnen? Dürfen sie sich auf das Erscheinungsbild des Treppenhauses, den Platzbedarf oder den Brandschutz berufen?
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG haben Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung. Dazu gehört auch ein Treppenlift. Der BGH und das LG München I haben die Rechte der Eigentümer hierzu deutlich gestärkt.
Treppenlift in der WEG – auf einen Blick
- Wohnungseigentümer können nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG grundsätzlich den Einbau eines angemessenen Treppenlifts verlangen.
- Eine bereits bestehende Behinderung ist für den gesetzlichen Anspruch nicht zwingend erforderlich.
- Die Eigentümergemeinschaft muss über die Maßnahme beschließen. Ein eigenmächtiger Einbau ist nicht zulässig.
- Gewöhnliche optische Veränderungen und übliche Einschränkungen im Treppenhaus reichen regelmäßig nicht aus, um den Einbau zu verweigern.
- Baurechtliche Anforderungen und Brandschutz müssen eingehalten werden.
- Verlangt ein einzelner Eigentümer den Einbau, trägt er grundsätzlich die Kosten.
Haben Eigentümer Anspruch auf einen Treppenlift?
Ja. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch der Wohnanlage durch Menschen mit Behinderungen dienen.
Hierzu gehört der Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus. Auch ein Personenaufzug oder eine Rampe kann unter diese Vorschrift fallen.
Die Regelung wurde mit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 eingeführt. Anders als nach früherem Recht können einzelne Eigentümer eine solche Maßnahme grundsätzlich auch gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen.
Der BGH hat mit Urteil vom 9. Februar 2024 (V ZR 244/22) klargestellt, dass Maßnahmen zur Barrierereduzierung regelmäßig angemessen sind. Eine vollständige Ablehnung kommt nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht.
Muss der Eigentümer bereits gehbehindert sein?
Nein. Der gesetzliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Eigentümer selbst bereits auf einen Treppenlift angewiesen ist.
Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass es für die Privilegierung nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Eigentümer oder ein Angehöriger bereits körperlich eingeschränkt ist.
Auch eine vorsorgliche Verbesserung der Barrierefreiheit kann deshalb verlangt werden.
Das ist insbesondere für ältere Eigentümer interessant, die ihre Wohnung möglichst lange selbstständig nutzen möchten.
Braucht der Treppenlift einen Beschluss?
Ja. Auch ein Eigentümer, der einen gesetzlichen Anspruch auf einen Treppenlift hat, darf diesen grundsätzlich nicht ohne Beschluss einbauen lassen.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG muss die Gemeinschaft über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen.
Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden:
- Das Ob: Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die bauliche Veränderung, muss die Gemeinschaft diese grundsätzlich gestatten.
- Das Wie: Die Eigentümergemeinschaft kann über die konkrete Durchführung entscheiden, beispielsweise über das Modell, die Befestigung und den Verlauf der Führungsschiene.
Die Mehrheit darf den gesetzlichen Anspruch also nicht dadurch umgehen, dass sie den Einbau ohne ausreichenden Grund vollständig ablehnt.
Andererseits hat der anspruchsberechtigte Eigentümer regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass ausschließlich sein bevorzugtes Modell installiert wird.
BGH: Barrierefreiheit geht über den Treppenlift hinaus
Der gesetzliche Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung beschränkt sich nicht auf den Einbau eines Treppenlifts. Auch ein Personenaufzug, eine Rampe oder ein barrierefreier Zugang zur Wohnung können darunterfallen.
Mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Wohnungseigentümern bei solchen Maßnahmen gestärkt.
Personenaufzug: Auch größere Eingriffe können zulässig sein
Im Verfahren V ZR 244/22 ging es um den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs an einem Wohngebäude. Der Aufzug sollte einzelnen Eigentümern einen besseren Zugang zu ihren Wohnungen ermöglichen.
Der BGH stellte klar, dass bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung regelmäßig als angemessen anzusehen sind. Eine Ablehnung kommt nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht.
Typische Folgen einer solchen Maßnahme müssen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich hinnehmen. Dazu können gehören:
- Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz,
- übliche Einschränkungen bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums und
- optische Veränderungen durch einen Anbau.
Allein der Umstand, dass ein Aufzug das Aussehen des Gebäudes verändert oder einzelne Flächen künftig ausschließlich von den Nutzungsberechtigten verwendet werden, steht der Beschlussfassung nicht grundsätzlich entgegen.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22
Rampe und erhöhte Terrasse: Nicht jede optische Veränderung ist unzulässig
In einem weiteren Verfahren entschied der BGH über einen barrierefreien Zugang zu einer Erdgeschosswohnung.
Die Eigentümergemeinschaft hatte einer Wohnungseigentümerin gestattet, eine Rampe sowie eine um etwa 65 Zentimeter erhöhte Terrasse zu errichten. Außerdem sollte ein Fenster durch eine verschließbare Tür ersetzt werden.
Andere Eigentümer hielten die Maßnahme insbesondere wegen der Veränderung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage für unzulässig und fochten den Beschluss an.
Der BGH gab jedoch der Eigentümerin recht. Eine Maßnahme, die ihrem Zweck nach der Barrierereduzierung dient, führt nicht schon wegen ihres veränderten Erscheinungsbildes zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen.
Im entschiedenen Fall waren solche außergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Auch eine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer lag nicht vor.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 33/23
Wichtig: Genehmigung und einklagbarer Anspruch sind zwei verschiedene Fragen
Das Urteil V ZR 33/23 verdeutlicht einen wichtigen Unterschied.
Die WEG stimmt einer Maßnahme zu: Gestatten die Eigentümer eine bauliche Veränderung mit Mehrheit, muss nicht zusätzlich feststehen, dass der begünstigte Eigentümer die Maßnahme auch gegen den Willen der Mehrheit hätte verlangen können. Der Beschluss muss allerdings die gesetzlichen Grenzen, insbesondere § 20 Abs. 4 WEG, einhalten und darf keine sonstigen Beschlussmängel aufweisen.
Die WEG lehnt eine Maßnahme ab: Will der betroffene Eigentümer die Barrierereduzierung gerichtlich durchsetzen, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen seines Anspruchs aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG tatsächlich vorliegen.
Für den Treppenlift bedeutet das: Die Gemeinschaft kann eine geeignete Lösung freiwillig gestatten. Lehnt sie den Einbau ab, obwohl ein gesetzlicher Anspruch besteht, kann der Eigentümer die erforderliche Beschlussfassung gerichtlich durchsetzen.
Für die Praxis
Barrierefreiheit bedeutet nicht nur, Treppen zu überwinden. Auch die Erreichbarkeit des Hauseingangs oder der Terrasse kann eine wichtige Rolle spielen.
Die WEG sollte deshalb prüfen, welche bauliche Lösung im konkreten Gebäude geeignet ist. Die gesetzliche Privilegierung erleichtert solche Maßnahmen erheblich, ersetzt aber weder die erforderliche Beschlussfassung noch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
LG München I: Eigentümerin setzt Treppenlift durch
Wie weit der gesetzliche Anspruch reicht, zeigt eine Entscheidung des LG München I vom 12. März 2025 (36 S 12455/24 WEG).
Eine Wohnungseigentümerin konnte wegen erheblicher körperlicher Einschränkungen die Treppe zu ihrer Wohnung im zweiten Stock nicht mehr ohne Weiteres bewältigen. Sie wollte deshalb auf eigene Kosten einen Treppenlift einbauen lassen.
Die Eigentümergemeinschaft lehnte den entsprechenden Beschlussantrag mehrheitlich ab.
Die Eigentümerin erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht München gab ihr recht und ersetzte den verweigerten Grundlagenbeschluss. Die Berufung der Eigentümergemeinschaft blieb erfolglos.
Die Einwände der übrigen Eigentümer
Die Gemeinschaft berief sich unter anderem auf folgende Probleme:
- Die verbleibende Breite der Treppe werde durch den Treppenlift eingeschränkt.
- Der Handlauf sei möglicherweise nicht mehr ausreichend nutzbar.
- Eine weitere gehbehinderte Eigentümerin könne beeinträchtigt werden.
- Brandschutz und Anforderungen an den Rettungsweg seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Ein Sachverständiger hatte die baulichen Verhältnisse untersucht. Nach seinen Feststellungen blieben die Anforderungen an den Rettungsweg eingehalten. Auch der Handlauf konnte weiterhin genutzt werden. Erhebliche Einschränkungen bei Umzügen waren ebenfalls nicht zu erwarten.
Das LG München I bestätigte deshalb den Anspruch auf den Treppenlift. Die Berufung der Gemeinschaft wurde zurückgewiesen.
Die entscheidende Aussage des Gerichts
Übliche Beeinträchtigungen durch einen Treppenlift – etwa Platzverlust, vorübergehende Einschränkungen während der Benutzung, optische Veränderungen oder erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz – rechtfertigen regelmäßig keine Verweigerung der privilegierten Maßnahme.
Eine andere Beurteilung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder zwingende öffentlich-rechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden können.
LG München I, Beschluss vom 12. März 2025 – 36 S 12455/24 WEG
Kann die WEG den Einbau wegen Platzmangels ablehnen?
Ein Treppenlift benötigt Platz. Seine Führungsschiene wird regelmäßig an der Treppe oder am Geländer befestigt. Während der Benutzung kann sich die nutzbare Treppenbreite zusätzlich verringern.
Solche Einschränkungen sind jedoch nicht automatisch ein Grund, den Einbau abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Wohnungseigentümer typische Nachteile einer gesetzlich privilegierten Maßnahme grundsätzlich hinnehmen.
Entscheidend sind die konkreten baulichen Verhältnisse. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Treppe weiterhin sicher benutzt werden kann und ob die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Brandschutz und Rettungswege bleiben wichtig
Der Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG setzt geltende Bauvorschriften nicht außer Kraft.
Bei der Planung können insbesondere folgende Fragen eine Rolle spielen:
- Welche nutzbare Treppenbreite verbleibt nach dem Einbau?
- Ist der notwendige Rettungsweg weiterhin ausreichend nutzbar?
- Bleiben Handläufe und Zugänge sicher erreichbar?
- Gibt es bauordnungsrechtliche Anforderungen an die konkrete Ausführung?
Die Anforderungen hängen unter anderem vom Gebäude und vom jeweiligen Landesbaurecht ab. Eine allgemeingültige Mindestbreite, die für jeden Treppenlift gleichermaßen ausreicht, gibt es deshalb nicht.
Das LG Frankfurt am Main hat in einem Verfahren zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Treppenlifts (2-13 S 575/23) verdeutlicht, dass entsprechende Anforderungen bereits bei der Beschlussfassung hinreichend geklärt sein müssen, wenn über eine konkrete Ausführung entschieden wird.
Für die Praxis: Bei engen Treppenhäusern sollte vor der Beschlussfassung über die konkrete Ausführung eine fachkundige Prüfung erfolgen. So lassen sich spätere Streitigkeiten über Treppenbreite, Brandschutz und Rettungswege vermeiden.
Wer bezahlt den Treppenlift?
Die Kostenverteilung richtet sich nach § 21 WEG.
Verlangt ein einzelner Wohnungseigentümer den Einbau eines Treppenlifts als privilegierte bauliche Veränderung, muss er nach § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich selbst für die Kosten aufkommen.
Das betrifft neben der Anschaffung und dem Einbau grundsätzlich auch die durch die Maßnahme verursachten laufenden Kosten, insbesondere Wartung, Betrieb und erforderliche Reparaturen.
Die Nutzungen stehen grundsätzlich dem kostentragenden Eigentümer zu.
Beispiel: Treppenlift auf eigene Kosten
Eine Eigentümerin im zweiten Obergeschoss möchte einen Treppenlift einbauen lassen. Die übrigen Eigentümer benötigen keinen Lift und wollen sich finanziell nicht beteiligen.
Besteht ein Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG, kann die Eigentümerin die Gestattung der Maßnahme grundsätzlich verlangen. Die Kosten trägt sie nach § 21 Abs. 1 WEG selbst.
Die anderen Eigentümer müssen den Einbau unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinnehmen, ohne deshalb automatisch an den Kosten beteiligt zu werden.
Was gilt, wenn mehrere Eigentümer den Lift nutzen möchten?
Wollen mehrere Eigentümer einen Treppenlift gemeinsam nutzen, sollten sie bereits vor der Beschlussfassung eine klare Vereinbarung über die Finanzierung und die laufenden Kosten treffen.
Eine spätere Beteiligung weiterer Eigentümer an den Nutzungen ist nach § 21 Abs. 4 WEG unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen angemessenen Ausgleich möglich.
Die Einzelheiten der Kosten- und Nutzungsverteilung sollten im Beschluss eindeutig geregelt werden.
Was tun, wenn die Eigentümerversammlung den Treppenlift ablehnt?
Ein Eigentümer, der einen Treppenlift installieren lassen möchte, sollte sein Vorhaben zunächst als Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen.
Dazu gehören möglichst konkrete Angaben zur geplanten Maßnahme und zu ihrer Finanzierung. Technische Unterlagen erleichtern die Beurteilung, insbesondere bei engen Treppenhäusern.
Lehnt die Gemeinschaft einen bestehenden gesetzlichen Anspruch ab, kann der Eigentümer gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG kommt in Betracht, wenn die erforderliche Beschlussfassung unterbleibt.
Das LG München I bestätigte 2025, dass zunächst ein Grundlagenbeschluss über den Einbau eines Treppenlifts durch das Gericht ersetzt werden kann. Über die konkrete Ausführung kann die Gemeinschaft anschließend gesondert entscheiden.
Wegen der gesetzlichen Klagefristen und der besonderen Voraussetzungen einer Beschlussersetzung sollte nach einer Ablehnung zeitnah rechtlicher Rat eingeholt werden.
Häufige Fragen zum Treppenlift in der WEG
Kann die Eigentümergemeinschaft einen Treppenlift verbieten?
Ein pauschales Verbot ist mit dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Maßnahmen zur Barrierereduzierung grundsätzlich nicht vereinbar. Eine Ablehnung kommt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen oder zwingenden rechtlichen Hindernissen in Betracht.
Brauche ich eine ärztliche Bescheinigung?
Für den Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist eine bereits bestehende eigene Behinderung nicht zwingend erforderlich. Eine ärztliche Bescheinigung ist deshalb keine generelle gesetzliche Voraussetzung. In einem konkreten Streit kann sie dennoch zur Erläuterung der persönlichen Situation hilfreich sein.
Wer zahlt die Wartung und Reparaturen?
Bei einem individuell verlangten Treppenlift trägt grundsätzlich der begünstigte Eigentümer die durch die Maßnahme verursachten Kosten. Dazu gehören regelmäßig auch Betrieb, Wartung und Reparaturen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Kostenregeln und die konkrete Beschlusslage.
Darf der Treppenlift den Fluchtweg einengen?
Der Treppenlift muss die geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Ob die verbleibende Breite ausreicht, hängt von den konkreten Gegebenheiten und den einschlägigen Vorschriften ab. Das sollte fachkundig geprüft werden.
Muss die WEG genau das gewünschte Modell erlauben?
Nicht unbedingt. Der Eigentümer kann grundsätzlich die angemessene barrierereduzierende Maßnahme verlangen. Über die konkrete Ausführung darf die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entscheiden.
Darf ein Eigentümer den Treppenlift ohne Beschluss einbauen?
Grundsätzlich nein. Auch eine privilegierte bauliche Veränderung benötigt nach § 20 WEG regelmäßig einen entsprechenden Beschluss. Wer eigenmächtig Gemeinschaftseigentum verändert, riskiert Beseitigungsansprüche.
Fazit: Barrierefreiheit hat einen hohen Stellenwert
Wohnungseigentümer haben heute deutlich bessere Möglichkeiten, den Einbau eines Treppenlifts durchzusetzen als vor der WEG-Reform 2020.
Der Anspruch auf angemessene Maßnahmen zur Barrierereduzierung besteht grundsätzlich auch gegen den Willen der Mehrheit. Typische Nachteile wie ein begrenzter Platzverlust oder eine optische Veränderung reichen regelmäßig nicht aus, um den Einbau vollständig abzulehnen.
Entscheidend bleibt, dass die konkrete Ausführung technisch geeignet ist und die geltenden baurechtlichen Anforderungen erfüllt.
Wer einen Treppenlift plant, sollte deshalb frühzeitig die Gemeinschaft einbeziehen, die Finanzierung klären und erforderliche technische Nachweise vorlegen.
Weiterführend: Bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung – aktuelle BGH-Rechtsprechung.
Rechtsgrundlagen: § 20 WEG, § 21 WEG und § 44 WEG.
Rechtsprechung: BGH vom 9. Februar 2024 – V ZR 33/23, BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22; LG München I, Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2025 und Beschluss vom 12. März 2025 – 36 S 12455/24 WEG; LG Frankfurt am Main – 2-13 S 575/23.
