Die Katze soll auf den Balkon, aber nicht herunterfallen oder entwischen. Ein Katzenschutznetz scheint die ideale Lösung zu sein. Doch was ist, wenn andere Wohnungseigentümer das Netz als störend empfinden oder die Eigentümergemeinschaft den Einbau verbietet?
Ob ein Katzennetz am Balkon erlaubt ist, hängt vor allem von seiner Befestigung, der optischen Wirkung und den Regelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Nach dem heutigen Wohnungseigentumsrecht können bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gestattet werden. Ein automatischer Anspruch auf jedes gewünschte Katzennetz besteht allerdings nicht.
Für die Eiligen: Katzennetz am Balkon
- Ein Katzennetz kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellen.
- Auch ohne Bohrlöcher kann ein dauerhaft angebrachtes Netz genehmigungspflichtig sein, wenn es das äußere Erscheinungsbild wesentlich verändert.
- Bauliche Veränderungen können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gestattet werden (§ 20 Abs. 1 WEG).
- Anders als beispielsweise ein Balkonkraftwerk gehört ein Katzenschutznetz nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG.
- Auch ein Mieter sollte ein Katzennetz nicht ohne vorherige Abstimmung mit seinem Vermieter anbringen.
- Bei einer eigenmächtigen, nicht gestatteten baulichen Veränderung kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen.
Ist ein Katzennetz am Balkon eine bauliche Veränderung?
Nach § 20 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen.
Ein Katzenschutznetz kann darunter fallen, insbesondere wenn seine Halterungen an der Balkonbrüstung, an der Fassade oder an anderen gemeinschaftlichen Bauteilen befestigt werden.
Aber selbst ohne Bohrlöcher kann eine bauliche Veränderung vorliegen.
Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24) klargestellt, dass ein Eingriff in die Bausubstanz nicht zwingend erforderlich ist. Auch eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert, kann als bauliche Veränderung gelten.
In dem BGH-Verfahren ging es zwar um eine Solaranlage am Balkon. Der zugrunde liegende Rechtsgedanke ist jedoch auch für Katzenschutznetze von Bedeutung.
Katzennetz ohne Bohren: Ist das erlaubt?
Ein Netz, das mit Klemmstangen oder einer anderen rückstandslos entfernbaren Konstruktion befestigt wird, verursacht möglicherweise keine Schäden am Gemeinschaftseigentum.
Das allein entscheidet aber noch nicht über seine Zulässigkeit.
Ist das Netz dauerhaft angebracht und verändert es den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage wesentlich, kann trotzdem eine bauliche Veränderung vorliegen.
Ein kleines, unauffälliges Netz innerhalb einer zurückgesetzten Loggia ist deshalb anders zu beurteilen als eine hohe, weithin sichtbare Netzkonstruktion an der Außenkante eines Balkons.
Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind immer die konkrete Konstruktion und die örtlichen Verhältnisse.
Braucht der Eigentümer einen Beschluss der WEG?
Handelt es sich bei dem Katzennetz um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, ist grundsätzlich ein vorheriger Gestattungsbeschluss erforderlich.
Nach § 20 Abs. 1 WEG kann die Eigentümergemeinschaft eine solche Veränderung mit einfacher Mehrheit gestatten.
Anders als nach dem früheren Wohnungseigentumsrecht müssen also nicht mehr grundsätzlich alle durch die Veränderung beeinträchtigten Eigentümer zustimmen.
Allerdings darf eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 4 WEG die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.
Außerdem können in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung besondere Regelungen zur Gestaltung der Balkone enthalten sein.
Hat ein Katzenhalter Anspruch auf Genehmigung?
Ein Katzenschutznetz gehört nicht zu den in § 20 Abs. 2 WEG ausdrücklich privilegierten Maßnahmen. Anders als bei Maßnahmen zur Barrierereduzierung oder bei Steckersolargeräten besteht daher kein entsprechender gesetzlicher Sonderanspruch.
Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG kann allerdings ein Anspruch auf Gestattung einer sonstigen baulichen Veränderung bestehen. Voraussetzung ist, dass alle Eigentümer einverstanden sind, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. Auch dann bleibt grundsätzlich eine Beschlussfassung erforderlich.
Für Katzenhalter ist deshalb der sicherste Weg, die geplante Konstruktion vor der Montage in der Eigentümerversammlung genehmigen zu lassen.
Was sagen die Gerichte zum Katzennetz?
Die ältere Rechtsprechung zu Katzenschutznetzen fiel unterschiedlich aus. Dabei waren vor allem die Sichtbarkeit der Konstruktion, mögliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz und die rechtliche Stellung des Katzenhalters entscheidend.
OLG Zweibrücken: Katzennetz verändert das Erscheinungsbild
Bereits das Pfälzische OLG Zweibrücken beschäftigte sich mit einem Katzenschutznetz, das ein Wohnungseigentümer an seinem Balkon angebracht hatte.
Das Gericht ordnete das Netz unter den damaligen rechtlichen Voraussetzungen als bauliche Veränderung ein (Beschluss vom 9. März 1998 – 3 W 44/98).
Die Entscheidung beruhte allerdings auf dem Wohnungseigentumsrecht vor der Reform 2020. Die damaligen Anforderungen an die Zustimmung können daher nicht unverändert auf die heutige Rechtslage übertragen werden.
Weiterhin relevant ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Netzkonstruktion das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert.
AG Köln: Unauffälliges Netz auf einem rückwärtigen Balkon
Zu einem anderen Ergebnis kam das Amtsgericht Köln in einem mietrechtlichen Verfahren (Urteil vom 3. Dezember 2001 – 222 C 227/01).
Mieter hatten auf ihrem zum Innenhof gelegenen Balkon ein Fangnetz angebracht, damit ihre Katze nicht entwischen oder abstürzen konnte. Das Netz sollte zugleich Tauben fernhalten.
Die Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, gegen das Netz vorzugehen. Der Vermieter verlangte daraufhin von den Mietern dessen Entfernung.
Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht berücksichtigte insbesondere die konkrete Anbringung und die geringe optische Beeinträchtigung.
Wichtig: Dieses Urteil betraf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Es begründet keinen allgemeinen Anspruch eines Wohnungseigentümers, jede Art von Katzenschutznetz ohne Gestattungsbeschluss anzubringen.
BGH 2025: Die optische Veränderung ist entscheidend
Mit Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Frage geklärt.
Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend voraus, dass beispielsweise gebohrt oder geschraubt wird. Auch eine sonstige auf Dauer angelegte Maßnahme kann darunterfallen, wenn sie das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert.
Im entschiedenen Fall ging es um eine auffällige Solaranlage am Balkon. Die Aussage zur optischen Veränderung ist jedoch auch bei der Bewertung dauerhaft montierter Katzenschutznetze zu berücksichtigen.
Was bedeutet das für Katzenhalter?
Die rechtliche Bewertung hängt nicht allein davon ab, ob das Netz fest verschraubt oder nur mit Klemmstangen befestigt wird. Entscheidend sind unter anderem Dauerhaftigkeit, Größe, Sichtbarkeit und Wirkung auf die gesamte Wohnanlage.
Die BGH-Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass jedes Katzennetz automatisch eine bauliche Veränderung darstellt.
Kann die Eigentümergemeinschaft ein Katzennetz verbieten?
Ein Verbot ist nicht in jedem Fall zulässig. Ebenso wenig darf ein Katzenhalter davon ausgehen, dass sein Wunsch nach einem Katzenschutznetz stets Vorrang hat.
Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt eine bauliche Veränderung vorliegt und welche Regelungen für den Balkon gelten.
Will die Gemeinschaft die Gestattung einer baulichen Veränderung verweigern, obwohl ein Eigentümer einen Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG hat, kann die ablehnende Entscheidung gerichtlich überprüft werden.
Besteht dagegen kein Gestattungsanspruch, kann die Eigentümergemeinschaft den entsprechenden Antrag grundsätzlich ablehnen.
Eine optische Beeinträchtigung ist dabei nicht automatisch mit einer unbilligen Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 WEG gleichzusetzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind voneinander zu unterscheiden.
Was gilt für Katzennetze in Mietwohnungen?
Auch Mieter von Eigentumswohnungen möchten häufig einen Balkon für ihre Katze sichern.
Hier müssen zwei Rechtsverhältnisse auseinandergehalten werden:
- Mietrecht: Darf der Mieter die konkrete Vorrichtung nach seinem Mietvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen anbringen?
- Wohnungseigentumsrecht: Benötigt der vermietende Eigentümer für die Montage eine Gestattung der Gemeinschaft?
Eine Zustimmung des Vermieters ersetzt nicht automatisch einen notwendigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Umgekehrt bedeutet ein WEG-Beschluss allein noch nicht, dass ein Mieter unabhängig von seinem Mietvertrag jede gewünschte Konstruktion installieren darf.
Der vermietende Eigentümer sollte deshalb vor einer Genehmigung prüfen, ob Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob ein Gestattungsbeschluss erforderlich wird.
Die Frage, ob eine Katze in der Wohnung gehalten werden darf, ist dabei von der baulichen Zulässigkeit eines Katzenschutznetzes zu unterscheiden.
Wer bezahlt Montage und späteren Rückbau?
Wird einem einzelnen Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, hat er nach § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich deren Kosten zu tragen.
Bei einem Katzenschutznetz betrifft das insbesondere die Anschaffung und Montage sowie die durch die Maßnahme verursachten weiteren Kosten.
Es empfiehlt sich, im Gestattungsbeschluss ausdrücklich festzuhalten, wer für die Unterhaltung, die Beseitigung von Schäden und einen gegebenenfalls erforderlichen späteren Rückbau verantwortlich sein soll.
Wer ohne erforderlichen Beschluss Gemeinschaftseigentum baulich verändert, riskiert außerdem, dass die Gemeinschaft die Beseitigung der rechtswidrigen Veränderung verlangt.
So lässt sich Streit um das Katzennetz vermeiden
Ein Katzenhalter sollte sein Vorhaben möglichst konkret vorbereiten, bevor er ein Netz bestellt oder montieren lässt.
- Gemeinschaftsordnung prüfen: Gibt es Regelungen zur Gestaltung von Balkonen oder zu baulichen Veränderungen?
- Befestigung klären: Sind Bohrungen, Verschraubungen oder andere Eingriffe in gemeinschaftliche Bauteile vorgesehen?
- Optische Wirkung berücksichtigen: Ist das Netz von außen deutlich sichtbar? Verändert es das Erscheinungsbild der gesamten Wohnanlage wesentlich?
- Technische Ausführung dokumentieren: Fotos, Zeichnungen und Angaben zu Material, Farbe und Befestigung erleichtern die Entscheidung.
- Beschluss einholen: Liegt eine bauliche Veränderung vor, sollte die Gestattung vor der Montage geklärt werden.
- Kosten und Rückbau regeln: Auch die spätere Entfernung des Netzes sollte bedacht werden.
Ein unauffälliges, rückstandslos entfernbares Netz kann die Akzeptanz bei anderen Eigentümern erhöhen. Eine rechtliche Garantie für seine Zulässigkeit ist das jedoch nicht.
Häufige Fragen zum Katzennetz am Balkon
Ist ein Katzennetz ohne Bohren immer erlaubt?
Nein. Nach der BGH-Rechtsprechung kann auch eine dauerhaft angelegte erhebliche optische Veränderung eine bauliche Veränderung darstellen. Ein Eingriff in die Bausubstanz ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Brauche ich die Zustimmung aller Eigentümer?
Grundsätzlich nicht. Eine bauliche Veränderung kann nach § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit gestattet werden. Die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG und mögliche besondere Vereinbarungen sind zu beachten.
Habe ich einen Anspruch auf ein Katzenschutznetz?
Ein Katzennetz ist keine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG kann aber ein Gestattungsanspruch bestehen.
Darf die WEG ein schwarzes Katzennetz verbieten?
Die Farbe allein entscheidet nicht über die Zulässigkeit. Maßgeblich sind insbesondere Größe, Sichtbarkeit, Dauerhaftigkeit und optische Auswirkungen sowie die geltenden Beschlüsse und Vereinbarungen.
Kann ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters ein Katzennetz anbringen?
Das hängt von der konkreten Ausführung und den mietvertraglichen Bestimmungen ab. Sind Eingriffe in die Gebäudesubstanz oder Veränderungen des Gemeinschaftseigentums vorgesehen, sollte die erforderliche Zustimmung vorher geklärt werden.
Kann die WEG den Rückbau eines Katzennetzes verlangen?
Ja, wenn eine rechtswidrige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Ob ein Beseitigungsanspruch besteht, hängt von der Beschlusslage und den Umständen des Einzelfalls ab.
Fazit: Unauffällig ist besser – aber kein Freibrief
Ein Katzenschutznetz am Balkon kann eine sinnvolle Maßnahme zum Schutz des Tieres sein. Wohnungseigentumsrechtlich ist jedoch entscheidend, wie das Netz angebracht wird und welche Auswirkungen es auf das Gemeinschaftseigentum hat.
Seit der WEG-Reform 2020 können bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gestattet werden. Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines Katzennetzes besteht deshalb aber nicht.
Wer Streit und Rückbaukosten vermeiden möchte, sollte die konkrete Konstruktion vor der Montage mit der Verwaltung und der Eigentümergemeinschaft abstimmen.
Weiterführend: Bauliche Veränderungen in der WEG: Beschluss und Kosten
Rechtsgrundlagen: § 20 WEG und § 21 WEG.
Rechtsprechung: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. März 1998 – 3 W 44/98 (altes WEG-Recht); AG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2001 – 222 C 227/01 (Mietrecht); BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24.
