Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 18. Oktober 2024 in zwei Verfahren (V ZR 236/23 und V ZR 128/23) darüber entscheiden, ob die Wohnungseigentümer zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschließen können.