Gar nicht so selten in der täglichen Praxis. Ein Eigentümer verkauft Wohnung und Garage an unterschiedliche Käufer. Doch was passiert, wenn der Wohnungsmieter zugleich die Garage mit angemietet hat? Hat er dann plötzlich zwei Vermieter?
Nein, entschied der Bundesgerichtshof. Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft (BGH, VIII ZR 399/03).