Wer sich nicht beteiligt, kann sich hinterher nicht beschweren

Wer als Eigentümer allzu gleichgültig auftritt, der muss sich nicht wundern, wenn später über seinen Kopf hinweg wichtige Beschlüsse gefasst werden. So kann zum Beispiel das einmal bekundete Desinteresse an einer Umbaumaßnahme vor Gericht als Zustimmung zu dem Vorhaben bewertet werden.

Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, im Rahmen der Teilung des Wohnungseigentums sieben Dachfenster einzubauen. Alle Beteiligten waren damit einverstanden. Später kam die Idee auf, zusätzlich ein achtes Dachfenster hinzuzufügen. Als einer der Eigentümer darauf angesprochen wurde, antwortete er lediglich, das interessiere ihn nicht. Der Umbau erfolgte. Nach Fertigstellung protestierte der Betroffene jedoch heftig. Er habe nicht zugestimmt und deswegen müsse das Fenster Nummer acht nun wieder beseitigt werden. Die anderen Eigentümer wollten sich das nicht gefallen lassen, schließlich trafen sich die Beteiligten vor dem Kadi.

Das Urteil: Das zusätzliche Fenster darf bleiben, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht in letzter Instanz. Durch sein zur Schau getragenes Desinteresse habe der Eigentümer eine so genannte „konkludente“, also stillschweigende Zustimmung zum Umbau erteilt. Ihm hätte es vor allem nach dem vorhergegangenen Beschluss über die sieben Dachfenster klar sein müssen, dass sein „interessiert mich nicht“ von den anderen wie ein „Ja“ aufgefasst werden könne, (BayObLG, Az. 2Z BR 55/02).

 


Gemeinschaftseigentum


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