Architektüro oder Steuerberaterpraxis in der Eigentumswohnung

Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis ist grundsätzlich zulässig, weil sie typischerweise nicht zu Störungen führt, die über das bei einer Wohnung unvermeidliche Maß hinausgehen (KG Berlin, Beschl. vom 08.06.1994, 24 W 5760/93).

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Gemeinschaftseigentum


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