Ein Bauträger muss sich an seine Pläne zur Außengestaltung halten

Der Ausblick aus einer Immobilie kann entscheidend oder zumindest mitentscheidend für deren Kauf sein. Deswegen darf der Bauträger einer Wohnanlage nicht einfach komplett anders gestalten, als es in den Plänen vorgesehen war. Tut er es dennoch, haben die Erwerber gute Chancen, vor Gericht eine bauliche Veränderung oder zumindest eine finanzielle Entschädigung zu erzwingen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 9 U 93/00).

Der Fall: Auf dem Papier sah alles ganz gut aus. Im Garten einer neuen Wohnanlage waren ein Kinderspielplatz und etliche Bäume vorgesehen. Diese Aussicht reizte die Käuferin einer Eigentumswohnung. Um so größer war die Enttäuschung nach dem Einzug: Der Bauträger hatte sich anders entschieden und in einer Ecke des Gartens einen Abstellplatz für Müllcontainer errichtet – zwar mit Liguster bepflanzt, aber eben doch zu erkennen. Die Erwerberin protestierte dagegen und zog schließlich sogar vor Gericht. Von zehn Containern in unmittelbarer Nähe ihrer Terrasse sei niemals die Rede gewesen. Unter diesen Umständen hätte sie den Vertrag nicht unterschrieben, denn damit sei ihr nicht nur der Ausblick verdorben, sondern sie fürchte auch andere Belästigungen wie Gerüche und Lärm.

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gab der Käuferin auf ganzer Linie Recht. Der Freizeitwert von Terrasse und Balkon werde heute sehr viel mehr geschätzt als früher, zumal bei einer hochwertigen Wohnung in einer nicht gerade preiswerten Anlage. Auch der spätere Wiederverkauf der Immobilie sei dadurch beeinträchtigt. Der Bauträger müsse deswegen das Müllproblem anders lösen. Zum Beispiel so, wie ursprünglich vorgesehen: Den Plänen zu Folge hätte jeder Eigentümer seine Tonne im Gerätekeller, in der Garage oder im Abstellraum unterbringen müssen.

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