Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder Miteigentümer herrscht bei Eigentümergemeinschaften viel Unsicherheit über die Rechtslage. Dabei gab der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2000 seinen Segen. Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 V ZB 46/99). 

Gemeinschaftseigentum


Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten Vorhaben zählen. Dadurch können Eigentümergemeinschaften die Installation...

Abwasserkanal Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86 Abwasserhebeanlage Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon,  ob sie nur der Entsorgung...

Abstellplätze im Freien sind Gemeinschaftseigentum, OLG Hamm NJW 1975, 60. Car-Ports, also Kfz.-Stellplätze im Freien, die mit vier Eckpfeilern und Überdachung versehen sind, sind...

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