Gartennutzung
Bestehen an einem Garten keine Sondernutzungsrechte, steht jedem Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens zu und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung (BayObLG Beschl. v. 21.03.1972, 2 Z 58/70)