Bestehen an einem Garten keine Sondernutzungsrechte, steht jedem Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens zu und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung (BayObLG Beschl. v. 21.03.1972, 2 Z 58/70)
Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder Miteigentümer herrscht bei Eigentümergemeinschaften viel Unsicherheit über die Rechtslage. Dabei gab der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2000 seinen Segen. Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 V ZB 46/99).
Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten Vorhaben zählen. Dadurch können Eigentümergemeinschaften die Installation...
Abwasserkanal
Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86
Abwasserhebeanlage
Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon,
ob sie nur der Entsorgung...
Abstellplätze im Freien sind Gemeinschaftseigentum, OLG Hamm NJW 1975, 60.
Car-Ports, also Kfz.-Stellplätze im Freien, die mit vier Eckpfeilern und Überdachung versehen sind, sind...
Ein Energieausweis ist gemäß den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), die inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst...
Ob Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Buchhaltung oder überschaubare Reparaturen: In vielen kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften werden diese Arbeiten in Eigenregie durchgeführt oder gegen...