Steuerliche Geltendmachung von Abfindungszahlungen bei anschließender Eigennutzung

Ein Rheinländer wollte selbst in sein Mehrfamilienhaus einziehen und kündigte den Mietern. Um sie vor Ende der Kündigungsfrist loszuwerden zahlte er ihnen sogar eine Abfindung, die er prompt in der Steuererklärung von den erzielten Mieteinkünften abzog.

Doch das Finanzamt stellte sich quer. Da er die Abfindungen aus rein privatem Interesse gezahlt habe, komme ein steuermindernder Abzug nicht infrage. Der Bundesfinanzhof gab den Beamten jetzt recht (BFH, IX R 38/03). Der Steuerabzug sei nur erlaubt, wenn eine Weitervermietung beabsichtigt sei und die Abfindung gezahlt werde, um angenehmere oder zahlungskräftigere Mieter zu finden. Wer selbst einziehe, habe dagegen keinen Anspruch auf den Steuervorteil. Hätte der Mann das Haus verkauft, statt selbst einzuziehen, wäre ein Abzug nach Ansicht des BFH ebenfalls nicht möglich.

 

CTA rechte Seitenleiste Podcast

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

deutsche mietrecht youtube podcast

🎧 Keine marktgerechte Miete?

So verhandeln Sie den Kaufpreis mit dem Aufholrechner!

deutsche mietrecht youtube podcast

🎧 Willkommen im juristischen Schrebergarten!
Was ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft?

deutsche mietrecht youtube podcast

🎧 Der Auskunfts-Check beim Wohnungskauf!
Ohne Vollmacht von Eigentümer oder Makler keine Auskunft von der Hausverwaltung!