Was tun, wenn der Verwalter nie erreichbar ist?

Als Wohnungseigentümer haben Sie Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung. Doch was tun, wenn der Verwalter weder auf E-Mails noch auf Anrufe reagiert? Hier erfahren Sie Ihre Rechte, welche Schritte Sie einleiten können und wie Sie vorgehen sollten.

Warum Erreichbarkeit wichtig ist

Die Erreichbarkeit der Verwaltung ist keine bloße Höflichkeit, sondern Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 27 WEG). Eigentümer müssen ihre Rechte wahrnehmen können und wichtige Themen wie Mängel oder Beschlussanträge rechtzeitig platzieren.

Schritte, die Sie unternehmen können

Schriftlich nachhaken

Dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche und formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich per Einwurfeinschreiben. Setzen Sie eine angemessene Frist von 7 bis 14 Tagen.

Eigentümerversammlung nutzen

Beantragen Sie einen Tagesordnungspunkt zur Erreichbarkeit auf der nächsten Versammlung (§ 24 WEG) und fordern Sie eine Klarstellung oder Abmahnung.

Verwalter abmahnen oder abberufen

Im Extremfall können die Eigentümer den Verwalter wegen Pflichtverletzung abmahnen und später abberufen (§ 26 WEG). Dies bedarf eines Mehrheitsbeschlusses.

 

Relevante Urteile (Auswahl):
  • BGH, Urteil vom 06.12.2019 – V ZR 295/16: Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung schließt Erreichbarkeit ein.
  • AG München, Urteil vom 10.05.2017 – 485 C 23584/16 WEG: Pflichtverletzung bei dauerhafter Nichterreichbarkeit.
  • LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2021 – 2-13 S 77/20: Rechtmäßigkeit einer Abberufung wegen Kommunikationsmängeln.

FAQ: Was tun, wenn der Verwalter nie erreichbar ist?

Ja, wenn mindestens 10 % der Miteigentumsanteile oder zwei Eigentümer dies verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG). Das Umlaufverfahren kann nur genutzt werden, wenn alle Eigentümer ausdrücklich zustimmen.

Nein, er muss nur während der angegebenen Sprechzeiten erreichbar sein.

Dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche und bringen Sie das Thema in die Eigentümerversammlung ein.

Jederzeit durch Mehrheitsbeschluss, wenn Pflichtverletzungen vorliegen.

Nein, aber eine angemessene Reaktionsfrist von 7–14 Tagen gilt als üblich.

Nein, Ansprüche kann nur die WEG als Gemeinschaft geltend machen.

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