Als Wohnungseigentümer haben Sie Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung. Doch was tun, wenn der Verwalter weder auf E-Mails noch auf Anrufe reagiert? Hier erfahren Sie Ihre Rechte, welche Schritte Sie einleiten können und wie Sie vorgehen sollten.
Warum Erreichbarkeit wichtig ist
Die Erreichbarkeit der Verwaltung ist keine bloße Höflichkeit, sondern Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 27 WEG). Eigentümer müssen ihre Rechte wahrnehmen können und wichtige Themen wie Mängel oder Beschlussanträge rechtzeitig platzieren.
Schritte, die Sie unternehmen können
Schriftlich nachhaken
Dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche und formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich per Einwurfeinschreiben. Setzen Sie eine angemessene Frist von 7 bis 14 Tagen.
Eigentümerversammlung nutzen
Beantragen Sie einen Tagesordnungspunkt zur Erreichbarkeit auf der nächsten Versammlung (§ 24 WEG) und fordern Sie eine Klarstellung oder Abmahnung.
Verwalter abmahnen oder abberufen
Im Extremfall können die Eigentümer den Verwalter wegen Pflichtverletzung abmahnen und später abberufen (§ 26 WEG). Dies bedarf eines Mehrheitsbeschlusses.
- BGH, Urteil vom 06.12.2019 – V ZR 295/16: Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung schließt Erreichbarkeit ein.
- AG München, Urteil vom 10.05.2017 – 485 C 23584/16 WEG: Pflichtverletzung bei dauerhafter Nichterreichbarkeit.
- LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2021 – 2-13 S 77/20: Rechtmäßigkeit einer Abberufung wegen Kommunikationsmängeln.