Ein Rheinländer wollte selbst in sein Mehrfamilienhaus einziehen und kündigte den Mietern. Um sie vor Ende der Kündigungsfrist loszuwerden zahlte er ihnen sogar eine Abfindung, die er prompt in der Steuererklärung von den erzielten Mieteinkünften abzog.
Doch das Finanzamt stellte sich quer. Da er die Abfindungen aus rein privatem Interesse gezahlt habe, komme ein steuermindernder Abzug nicht infrage. Der Bundesfinanzhof gab den Beamten jetzt recht (BFH, IX R 38/03). Der Steuerabzug sei nur erlaubt, wenn eine Weitervermietung beabsichtigt sei und die Abfindung gezahlt werde, um angenehmere oder zahlungskräftigere Mieter zu finden. Wer selbst einziehe, habe dagegen keinen Anspruch auf den Steuervorteil. Hätte der Mann das Haus verkauft, statt selbst einzuziehen, wäre ein Abzug nach Ansicht des BFH ebenfalls nicht möglich.