Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht (neu) die Verwaltung bei der Durchführung seiner Aufgaben. Da sich die Unterstützung und Überwachung uneingeschränkt auf die „Aufgaben des Verwalters“ erstreckt, sind somit sämtliche Aufgaben des Verwalters einbezogen. Die Tätigkeit erstreckt sich nicht auf die Übernahme von Verwaltungsaufgaben selbst. Neben der Unterstützung und Überwachung der üblichen Verwalter-Tätigkeit soll der Verwaltungsbeirat den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungsnahme versehen.

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Hier sind relevante Urteile zum Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft, die häufig zitierten Rechtsgrundlagen und Klarheit zu verschiedenen Aspekten bieten:

Der Beirat der Eigentümergemeinschaft

In der Eigentümerversammlung werden Beschlüsse gefasst, die für die Eigentümergemeinschaft bindend sind, so weit sie wirksam sind. Auch die Verwalterbestellung erfolgt auf der Grundlage eines...

§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG ist eine klare Regelung, die eigentlich keine Fragen offenlässt: „Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit.”...