Die Bestellung und Abberufung des Verwalters wurde neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund und eine klare Regelung zum Ende des Verwaltervertrages und zwar unabhängig von der vertraglich vereinbarten Dauer des Vertrages und unabhängig von der Bestellung.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG ist eine klare Regelung, die eigentlich keine Fragen offenlässt: „Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit.” Was passiert jedoch, wenn sich auf der Verwalterseite etwas ändert? Aus dem Einzelunternehmen wird eine GmbH, Sohn oder Tochter des WEG-Verwalters übernehmen die Firma des Vaters. Bleibt dann die Verwalterbestellung bestehen, endet sie automatisch oder muss eine Neubestellung des Verwalters erfolgen?


