Ordnungsgemäße Verwaltung im WEG – kompakt erklärt


Definition der ordnungsgemäßen Verwaltung

Unter ordnungsgemäßer Verwaltung versteht man im Wohnungseigentumsrecht (WEG) sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft zu erhalten, wirtschaftlich zu verwalten und gesetzliche Vorgaben einzuhalten (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Zentrale Aufgaben der Verwaltung

1. Instandhaltung und Reparaturen

Die Hausverwaltung muss Schäden am Gemeinschaftseigentum rechtzeitig erkennen und beheben.

2. Wirtschaftliche Verwaltung

Dazu gehört die Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans zur transparenten Darstellung finanzieller Belastungen der Eigentümer.

3. Umsetzung von Beschlüssen

Die Verwaltung hat die Pflicht, Beschlüsse der Eigentümerversammlung unverzüglich umzusetzen.

4. Gesetzliche Befolgung

Die Verwaltung informiert Eigentümer über relevante gesetzliche Änderungen und sorgt für deren Einhaltung.

⚖️ Praxisrelevantes Urteil (BGH)

Der BGH stellte 2023 klar (Az.: V ZR 65/22), dass eine Verwaltung unverzüglich handeln muss, wenn Schäden am Gemeinschaftseigentum drohen. Verzögerungen mit finanziellen Folgeschäden begründen Schadensersatzansprüche.

 

Checkliste: 5 Kriterien für ordnungsgemäße Verwaltung

  • Regelmäßige Kontrolle des Gemeinschaftseigentums
  • Transparente Buchführung
  • Zeitnahe Umsetzung von Beschlüssen
  • Fristgerechte Wirtschaftspläne
  • Aktive Kommunikation mit Eigentümern

 

FAQ: Wichtige Fragen kompakt beantwortet


Welche Folgen haben Pflichtverletzungen durch die Verwaltung?

Eigentümer können Schadensersatzansprüche stellen, wenn Pflichtverletzungen zu finanziellen Schäden führen.

Darf die Verwaltung allein Entscheidungen treffen?

Nein. Maßnahmen müssen gesetzlich legitimiert oder von der Eigentümerversammlung beschlossen sein.

Fazit und Empfehlungen

Eine gewissenhafte Verwaltung schützt die Eigentümergemeinschaft. Regelmäßige Kontrollen und eine aktive Beteiligung der Eigentümer sind unerlässlich, um Risiken zu vermeiden.

Weiterführende Inhalte

Amazon Anzeige

rechte pflichten eigentumswohnungen

Hausverwaltung

Definition der ordnungsgemäßen Verwaltung Unter ordnungsgemäßer Verwaltung versteht man im Wohnungseigentumsrecht (WEG) sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum...

§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG ist eine klare Regelung, die eigentlich keine Fragen offenlässt: „Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit.”...

Auf der Eigentümerversammlung wird zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme eine Sonderumlage beschlossen, leider zahlt ein Eigentümer nicht. Was kann die Eigentümergemeinschaft gegen säumige oder...

In dem konkreten Fall hatte eine Verwaltung ohne Beschlussfassung durch die Gemeinschaft Trennwände in den Kellerräumen und die Reinigung der Fassade von Efeu in Auftrag gegeben. Zudem zahlte sie...